COVID-19: Die Kündigungsfrist läuft nicht während einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund von Corona.

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen möchte, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen: Eine davon ist die Entlassung des Arbeitnehmers mittels Ableistung einer Kündigungsfrist.

Während dieser Frist, deren Länge aufgrund des Dienstalters bestimmt wird, erbringt der Arbeitnehmer weiterhin seine Arbeitsleistungen, für die er von seinem Arbeitgeber wie gewohnt entlohnt wird.

Die Kündigungsfrist läuft jedoch nicht in gewissen Situationen, in denen keine Arbeitsleistungen erbracht werden müssen (z.B. Jahresurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, …).

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Verfassungsgerichtshof: Geht der Standesbeamte von einer missbräuchlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses aus, müssen die betroffenen Personen vor Gericht ziehen können.

Im Jahre 2017 hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um gegen missbräuchliche Anerkennungen eines Abstammungsverhältnisses (in der Regel: missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen) vorzugehen.

Von einer missbräuchlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses spricht man, wenn offensichtlich ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nur auf einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil abzielt. Ähnlich wie bei der Bekämpfung von Scheinehen und vorgetäuschten gesetzlichen Zusammenwohnen möchte man vermeiden, dass allein deswegen Verwandtschaftsverhältnisse geschaffen werden, um einen Aufenthalt in Belgien erhalten zu können.

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Der Kassationshof präzisiert den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers im Falle einer Belästigungsklage.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass ein Arbeitnehmer, der eine Belästigungsklage eingereicht hat, einen gewissen Kündigungsschutz genießt.

Ein Arbeitgeber darf demnach einem Arbeitnehmer, der eine Belästigungsklage eingereicht hat, nicht kündigen, es sei denn wegen Gründen, die unabhängig von der Anzeige sind. 

Die Frage, die sich stellte, war, ob eine Vertragsauflösung nur verboten ist, weil der Arbeitnehmer eine Belästigungsklage eingereicht hat, oder ob die Auflösung des Arbeitsvertrages auch mit den Fakten begründet werden kann, die Anlass zu dieser Anzeige gegeben haben.

Der Kassationshof ist der Ansicht, dass das Kündigungsverbot nur darauf beschränkt ist, dass es dem Arbeitgeber verboten ist den Vertrag aufzulösen, weil der Arbeitnehmer eine Belästigungsklage eingereicht hat.

Die Kündigung darf sehr wohl durch Fakten, die im Rahmen der Belästigungsklage erwähnt wurden, gerechtfertigt werden (Kass., 20/01/2020, S.19.0019.F).

Landpachtverträge : Das Vorhandensein einer Städtebaugenehmigung ist keine Voraussetzung um das Vorkaufsrecht des Pächters zu hemmen.

Wenn ein Verpächter das Land, das Gegenstand eines Landpachtvertrages ist, verkaufen möchte, hat der Pächter, in der Regel, ein Vorkaufsrecht.  Vereinfacht ausgedrückt, muss dem Pächter eigentlich gestattet werden den Grund und Boden zu denselben Bedingungen zu kaufen, wie der interessierte Käufer.

Artikel 52, 7° des Gesetzes über die Landpachtverträge sieht vor, dass dieses Vorkaufsrecht dem Pächter nicht gewährt wird, wenn die zu verkaufende Parzelle Bauland ist. 

Ein Pächter befasste den Kassationshof mit der Frage, ob das Vorkaufsrecht nur dann wegfällt, wenn für das Bauland schon ein Städtebaugenehmigung bezüglich eines spezifischen Projekt vorliegt.  Der Kassationshof hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist.  Damit der Verpächter, dem Pächter das Vorkaufsrecht verweigern kann, reicht es, dass die zu verkaufende Parzelle Bauland ist (Kass., 24/01/2020, C.19.0189.F).

N.B. Das Gesetz sieht vor, dass der Verpächter zu jedem Zeitpunkt einen Landpachtvertrag beenden kann, wenn er Inhaber einer Baugenehmigung ist.  Wenn der Verpächter den Landpachtvertrag also beenden möchte, muss er nicht nur Bauland haben, sondern auch in Besitz einer Städtebaugenehmigung sein!

Die Zahlungen der Krankenkasse müssen von der Entschädigung des Unfallopfers abgezogen werden, selbst wenn die Krankenkasse keine Forderung gestellt hat.

Opfer eines Unfalls erhalten häufig von der Krankenkasse ab einem gewissen Zeitraum, Krankengeld und Invalidengeld.

Das Unfallopfer kann seinen Schaden beim Unfallverursacher geltend machen.  Ein Unfallopfer kann jedoch einen Schaden nicht zweimal geltend machen.  Demnach entsprach es schon immer der Rechtsprechung des Kassationshofes, dass, wenn die Krankenkassen entsprechende Rückforderungen bezüglich der Beträge, die Sie auszahlen beim Unfallverursacher geltend machen, dieser diese Beträge von den entsprechenden Entschädigungsposten, die an das Unfallopfer zu zahlen sind, abziehen kann.

Die Frage, die sich jedoch stellte, ist, ob ein Unfallverursacher die Zahlungen, die eine Krankenkasse an das Unfallopfer gezahlt hat, auch dann abziehen kann, wenn die Krankenkasse nie eine Rückforderung gestellt hat.

Der Kassationshof hat entschieden, dass dies der Fall ist.  Demnach kann ein Unfallverursacher in jedem Fall fordern, dass die Entschädigung, die das Unfallopfer erhält, um die Beträge reduziert werden, die von der Krankenkasse ausgezahlt worden sind.  Diese Reduzierung entspricht nur den Entschädigungsposten, die dazu dienen den gleichen Schaden zu entschädigen, wie der, der durch die Zahlung der Krankenkasse betroffen ist (Kass., 22/01/2020, P.19.0967.F/).

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