Verbot in anderen Verfahren der Nutzung gewisser Beweisunterlagen, die in Familienangelegenheiten entstanden sind:

In Anwendung der Artikel 50 und 55 des Gesetzes vom 08/04/1965 bezüglich des Jugendschutzes dürfen die Prozedurunterlagen bezüglich der Persönlichkeit des interessierten Minderjährigen und des Milieus in dem er lebt nur im Rahmen dieser Prozedur und im Interesse des Minderjährigen genutzt werden.

Solche Dokumente können jedoch auch in anderen Verfahren entstehen, wie zum Beispiel, wenn, bei einer Scheidung, über die Beherbergung des Kindes diskutiert wird. Für die anderen Verfahren gibt es jedoch keine ähnliche Ausschlussbestimmung, sodass eine Partei, die im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt wurde, zu ihrer Verteidigung, eine Expertise, die das minderjährige gemeinsame Kind betraf, hinterlegen wollte.

Der Appellationshof MONS hat diese Beweisunterlagen von den Debatten ausgeschlossen. Der Kassationshof hat diese Entscheidung bestätigt. Er ist der Ansicht, dass die Freiheit seine Verteidigung zu organisieren, wie es der angeklagten Person gefällt und die Freiheit, jegliche Unterlagen zu nutzen, die in ihrem Besitz sind, hier vor dem übergeordneten Interesse des minderjährigen Kindes weichen muss (Kass., 04/12/19, p. 18.0531.F).

Zu Unrecht gezahlte Arbeitslosenunterstützungen: Die Bruttobeträge sind zurückzuerstatten.

Die Arbeitslosenunterstützung, die eine Person erhält, besteht aus dem Nettobetrag, den die entsprechende Person einkassiert und aus dem Steuervorabzug, den die Zahlstelle direkt an die Steuerverwaltung abführt.

Wenn jemand zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung erhalten hat, wird diese zurückgefordert. Bezüglich der Frage, ob der Sozialversicherte nur die Beträge zurückzahlen muss, die er effektiv erhalten hat, oder auch die Summe, die die Zahlstelle sofort an die Steuerverwaltung bezahlt hat, war der Arbeitsgerichtshof Lüttich der Ansicht, dass nur der Nettobetrag zurückgefordert werden kann.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Die Gerichte müssen den Sozialversicherten zur Rückzahlung des Bruttobetrags, d.h. der Summe, die er erhalten hat und der Summe, die an das Steueramt abgeführt wurde, verurteilen (Kass., 02/12/2019, S. 19.0038.F).

Handy am Steuer: Neues vom Kassationshof

Artikel 8.4 des königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße sieht folgendes vor:

„Der Führer eines Fahrzeugs darf ein tragbares Telefon nur benutzen und es dabei in der Hand halten, wenn sein Fahrzeug hält oder parkt“.

Aber was bedeutet „ein tragbares Telefon benutzen und es dabei in der Hand halten“?

Der Entscheid vom 14. Januar 2020 des Kassationshofes gibt Antwort auf diese Frage.

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Eine Verkaufspreiserhöhung verlangt das Einverständnis des Verkäufers.

Ein Käufer und ein Verkäufer haben sich darüber verständigt, zu welchem Preis die Immobilie des Verkäufers verkauft werden sollte.

Die Frage, die sich in dem Streitfall stellte, der vor dem Kassationshof verhandelt wurde, war, ob der Verkäufer, der den Kaufpreis erhält, automatisch mit der Zahlung eines höheren Kaufpreises einverstanden sein muss, oder diesbezüglich sein Einverständnis geben muss.

Der Kassationshof urteilte, dass der Verkäufer mit dem höheren Kaufpreis einverstanden sein muss und man nicht davon ausgehen kann, dass, wenn ein Verkäufer damit einverstanden war, dass seine Immobilie zu einem niedrigeren Kaufpreis verkauft wurde, er automatisch den höheren Preis akzeptieren muss (04/10/2019, C.18.0414.F).

Neues bezüglich der Zuständigkeit der öffentlichen Sozialhilfezentren (Ö.S.H.Z).

Wenn vor Gericht eine Angelegenheit zwischen einem Sozialhilfesuchenden und einem ÖSHZ eingeleitet wird, und das ÖSHZ seine territoriale Zuständigkeit bestreitet (wenn es der Ansicht ist, dass ein anderes ÖSHZ sich um den Sozialhilfesuchenden kümmern müsste), muss das Gericht das ÖSHZ, das seiner Meinung nach zuständig sein könnte, in das Verfahren einbeziehen. 

Der Kassationshof urteilte jedoch, dass diese Verpflichtung nur besteht, wenn das Gericht aufgrund des Antrags, der hinterlegten Akte und der Prozedurstücke mit ausreichender Sicherheit erkennen kann, welches ÖSHZ vermutlich zuständig ist. In Ermangelung konkreter Elemente, welches andere ÖSHZ zuständig sein könnte, kann das Gericht dem Antrag auf Unzuständigkeit des verklagten ÖSHZ stattgeben, ohne ein anderes ÖSHZ mit einzubeziehen (Kass., 28/10/2019, S.19.0010.F).

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