Urteil des Kassationshofs: Einziehung von Fahrzeugen bei Verstößen gegen das Umweltgenehmigungsrecht

Der belgische Kassationshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (Nr. P.25.0366.F) eine wichtige Klarstellung zum Umfang der strafrechtlichen Einziehung bei Umweltverstößen vorgenommen.

 

Der Sachverhalt:

Ein Betreiber wurde verurteilt, weil er einen Betrieb der Klasse 2 (Lagerung von mehr als 25 Fahrzeugen zum Verkauf) und einen Betrieb der Klasse 3 (Werkstatt) ohne die erforderlichen Umweltgenehmigungen bzw. Meldungen geführt hatte. Das Berufungsgericht Mons ordnete daraufhin die Einziehung von 15 Fahrzeugen an, die sich auf dem Gelände befanden.

Die Rechtsfrage:

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Fahrzeuge nicht "Gegenstand der Straftat" im Sinne von Artikel 42, 1° des Strafgesetzbuches seien. Seiner Ansicht nach bezog sich die Straftat lediglich auf den Betrieb des Geländes oder der Werkstatt an sich, nicht aber auf die dort befindlichen beweglichen Güter (die Fahrzeuge).

Die Entscheidung:

Der Kassationshof wies diese Argumentation zurück. Er bestätigte, dass die Fahrzeuge, die Gegenstand der unregelmäßigen Lagerung oder Reparatur sind, rechtlich als "Gegenstand der Straftat" (corps du délit) angesehen werden können. Da die Straftat direkt in der unzulässigen Bewirtschaftung dieser Güter bestand, war die Einziehung der Fahrzeuge rechtmäßig.

 

Fazit für die Praxis:

Dieses Urteil verdeutlicht das erhebliche finanzielle Risiko bei Verstößen gegen das Umweltrecht. Nicht nur Geldstrafen drohen, sondern auch die Einziehung der Betriebsmittel oder der gelagerten Waren, sofern diese den Kern der illegalen Tätigkeit bilden.

Windräder im Agrargebiet : Der Verfassungsgerichtshof äußert sich

Im Rahmen des alten Urbanismus- und Städtebaugesetzbuches (C.W.A.T.U.P.) war es grundsätzlich verboten Windkrafträder im Agrargebiet anzubringen. 

Um trotzdem Windräder in einem Agrargebiet zu bauen, benötigte man eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden. 

Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, welches den C.W.A.T.U.P. ersetzt hat, sieht vor, dass unter gewissen Voraussetzungen Windkrafträder im Agrargebiet gebaut werden können, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung notwendig ist.

Der Staatsrat stellte sich die Frage, ob diese Bestimmung nicht das Standstillprinzip verletzt, welches verlangt, dass eine Gesetzgebung, ohne triftigen Grund, keinen signifikanten Rückschritt im Umweltschutz auf den Weg bringen kann, wenn es dafür keinen triftigen Grund gibt.

Der Verfassungsgerichtshof validierte die neue Gesetzgebung und sah keine Verletzung des Standstillprinzips.

(VGH 111/2024, 24/10/2024)

Das Gemeindekollegium oder der delegierte Beamte haben ein Dritteinspruchsrecht, selbst wenn sie auf das Verfahren, welches zum Urteil geführt hat, dass die Instandsetzungsmaßnahme anordnet, keinen Einfluss genommen haben.

Ein Bürger baut eine Konstruktion, die über die Genehmigung, die er erhalten hat, hinausgeht.

 

Er wird vor dem Zivilgericht verfolgt und das Gemeindekollegium verlangt 20.000 € als Reparaturmaßnahme.

 

Gesetzlich hätte das Gemeindekollegium die Instandsetzung in den Ursprungszustand, die eben erwähnte Entschädigung, oder verschiedene Baumaßnahmen beantragen können.

 

Das Gericht folgt dem Gemeindekollegium und verurteilt den Eigentümer der illegalen Konstruktion zur Zahlung eines Betrags von 20.000 €.

 

Der delegierte Beamte war damit nicht einverstanden und, da das Gesetz sowohl ihm als auch dem Gemeindekollegium die Möglichkeit gibt, die Reparaturmaßnahmen zu beantragen, hat er Dritteinspruch gegen diese Entscheidung eingelegt.

 

Das Gericht hat diesen Dritteinspruch zulässig erklärt und den Eigentümer zur Zahlung einer Entschädigung von 200.000 € verurteilt.

 

Die Frage, die sich für den Kassationshof stellte ist, ob der delegierte Beamte, nachdem das Gemeindekollegium etwas gefordert hat, noch als Partei angesehen werden kann, die nichts mit dem Ursprungsverfahren zu tun hat und somit Dritteinspruch einlegen darf, oder nicht.

 

Der Kassationshof bestätigte das Urteil des Appellationshof muss. Ein Dritteinspruch war demnach möglich (Kass., 1/04/2022, C.21.0275.F).

Der Verkauf einer Immobilie ohne vorherige Urbanismusgenehmigung ist nichtig, selbst wenn der Erhalt dieser Genehmigung als aufschiebende Bedingung vorgesehen wurde.

Ein Verkäufer verkaufte an einen Käufer in Brüssel zwei Räume, die sich in zwei verschiedenen, benachbarten Immobilien befanden. Zwischen den Parteien war klar, dass aus einem Raum eine Wohnung gemacht werden sollte und aus einem anderen ein Geschäftsraum, was impliziert, dass eine Städtebaugenehmigung erhalten werden musste, insofern die Ursprungsbestimmung der Räumlichkeiten geändert wurde.

 

Insofern diese Städtebaugenehmigung zum Zeitpunkt des Verkaufs weder angefragt, noch, demnach, erteilt war, vereinbarten die Parteien, dass der Verkauf unter der aufschiebenden Bedingung geschieht, dass innerhalb eines Jahres ab dem Vertragsaufschluss die entsprechende Genehmigung erteilt wird.

 

Der Brüsseler Appellationshof entschied, dass dieser Verkaufsvertrag nichtig ist, weil er einen illegalen Gegenstand habe.

 

Der Kassationshof hat diesen Entscheid bestätigt. Das oberste Gericht urteilte, dass, auch wenn eine aufschiebende Bedingung vorgesehen wurde, der Vertrag trotzdem schon bestanden hat und zum Zeitpunkt, als er abgeschlossen wurde, er einen illegalen Gegenstand hat, nämlich etwas zu verkaufen, ohne die vorherige Städtebaugenehmigung zu haben (Kass., 1/04/2021, C.21.0184,F).

Es ist den Gerichten erlaubt die Verhältnismäßigkeit zwischen der Instandsetzungsmaßnahme, die vom delegierten Beamten oder dem Gemeindekollegium gefordert wird zu prüfen

In einer Angelegenheit, in welcher der delegierte Beamte den Abbau eines Gartenhauses forderte, weil dieses in einer Zone gebaut wurde, in der es nicht errichtet werden durfte, urteilte der Appellationshof von Mons, dass dieser Antrag abzulehnen ist, weil er unverhältnismäßig sei. Das Berufungsgericht stellte unter anderem fest, dass es in der Gegend mehrere Gartenhäuser in der selben Zone des Sektorenplans gebe, die allesamt von der Gemeinde toleriert wurden, gar genehmigt wurden und das nur gegen eine Person, offenbar auf Drängen eines Nachbars, ein Abbau verlangt wird. Unter diesen Umständen ist der Appellationshof zum Schluss gekommen, dass die Raumordnungsgründe, die den Abbau des Gartenhauses verlangen in keinem Verhältnis zu den Unannehmlichkeiten der Beklagten Person stehen, die verdeutlichen konnte, dass ihre Kosten sich auf ungefähr 85.000 € belaufen würden.

 

Der Kassationshof hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgewiesen, sodass eine Instandsetzungsmaßnahme abgewiesen werden kann, wenn die Urbanismus-oder Raumordnungsgründe, die dieser Klage zugrunde liegen in keinem Verhältnis zum Schaden des Beklagten stehen (Kass., 1/04/2022, C.19.0156.F).

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