Berichtigungsbeschluss vor dem Staatsrat: Verfassungsgerichtshof hat an dieser neuen Möglichkeit nichts auszusetzen

Der Staatsrat ist das höchste Verwaltungsgericht in Belgien.

Er ist unter anderem zuständig, um über Nichtigkeitsklagen gegen Verwaltungsakte zu befinden.

Im Rahmen der Reform anno 2023 wurde die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen eines solchen Verfahrens einen „Berichtigungsbeschluss“ zu fassen.

So kann der Staatsrat per Zwischenentscheid eine Behörde ermächtigen, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, der andernfalls für nichtig erklärt werden könnte. Wird der Mangel behoben und liegt keine neue Unregelmäßigkeit vor, kann der Staatsrat anschließend die Nichtigkeitsklage abweisen. Der Berichtigungsbeschluss kann dann nicht „erneut“ vor dem Staatsrat angefochten werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Prozedur, welche als Ersatz der für nichtig erklärten Prozedur der „Verwaltungsschleife“ gedacht ist (VerfGH, Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015), geprüft, jedoch nichts hieran auszusetzen gehabt (Entscheid Nr. 46/2025 vom 20. März 2025).

Der alleinige Umstand, dass jemand fortwährend für Verkehrsstraftaten verurteilt wird, stellt alleine keine Grundlage für ein lebenslanges Fahrverbot dar.

Auf Basis von Artikel 42 des Verkehrsgesetzes kann das Gericht einer Person ein lebenslanges Fahrverbot auferlegen, wenn sie körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu steuern.

Das Gericht von DENDERMONDE hat entschieden, dass eine Person, die in der Vergangenheit fortwährend wegen Verkehrsübertretungen verurteilt wurde, psychisch nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu steuern, weil aus diesem Verhalten das Unvermögen des Verkehrsteilnehmers abgeleitet werden kann sich an Normen zu halten, was auf eine antisoziale Persönlichkeit hinweisen würde, sodass dem Beschuldigten ein lebenslanges Fahrverbot auferlegt wurde.

Der Kassationshof hat dieses Urteil gekippt.

Der alleinige Umstand, dass jemand für zahlreichte Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung verurteilt wurde reicht nicht, um aus psychischen Gründen ein lebenslanges Fahrverbot auszusprechen.

(Kass. 28/11/2023, P. 23.1274)

Richtige Schlüssel können falsche Schlüssel sein…

Es ist verboten sich Zugang zum Eigentum eines Anderen zu verschaffen, wenn dieser damit nicht einverstanden ist. Genauso darf man sich nicht zu einem Mietobjekt, das man nicht selber mietet,Zugang verschaffen.

Der Zugang ist verboten, ob er nun durch Einbruch oder durch falsche Schlüssel geschieht. 

Laut Kassationshof ist ein Schlüssel auch dann falsch im Sinne des eben genannten Straftatbestandes, wenn der richtige Schlüssel durch den Eigentümer oder den Mieter an die Person, die die Straftat begeht, freiwillig zur Verfügung gestellt wurde, diese Person jedoch ohne Einwilligung der Person, die den Schlüssel zur Verfügung gestellt hat, in die Wohnung gekommen ist

(Kass. 28/11/2023, P.23.1099.N)

 

Der Verfassungsgerichtshof äußert sich zum Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten

In seinem Entscheid Nr. 51/2025 vom 20. März 2025 erinnert der Verfassungsgerichtshof  daran, dass der Zugang zu Verwaltungsdokumenten ein Grundrecht darstellt.

In der Tat sieht Artikel 32 der belgischen Verfassung vor,  dass - außer in den geseztlich vorgesehenen Fällen -  jeder das Recht hat, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift hiervon zu erhalten.

Dieses Recht ist auch im internationalem Recht verankert (beispielsweise, was Umweltinformationen angeht, in der Aarhus-Konvention).

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Schenkungen zwischen Ehepartnern : der Kassationshof begrenzt die Rücknahmemöglichkeiten einer solchen Schenkung

Außer wenn sie im Rahmen eines Ehevertrags gemacht wurden, sind Schenkungen zwischen Eheleuten immer rücknehmbar.

Die Frage, die sich vor dem obersten belgischen Gericht gestellt hat, war, ob dies auch noch der Fall ist, wenn die Eheleute geschieden sind.

 Anders ausgedrückt, kann ein Ex-Ehepartner noch auf eine Schenkung zurückkommen, die er während der Ehe getätigt hat?

 Der Kassationshof hat diese Frage mit nein beantwortet.

 (Kass 1/12/2023, C.22.0432.F)

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