Eigenhändiges Testament: Die Unterschrift als entscheidender Beweis des Testierwillens

In einem aktuellen Urteil vom 20. März 2026 (Az. C.24.0155.F) hat der Kassationshof grundlegende Klarstellungen zur Gültigkeit eigenhändiger Testamente getroffen.

 

Der Fall betraf ein mit Bleistift verfasstes Dokument, das von den Erben als bloßer „Entwurf“ angefochten wurde.

 

Die Vorinstanz hatte das Testament für nichtig erklärt, da sie trotz Vorhandenseins einer Unterschrift an der endgültigen Absicht des Verstorbenen zweifelte – unter Verweis auf den informellen Charakter und Schreibfehler im Text.

 

Der Kassationshof hat diese Entscheidung aufgehoben.

Das Gericht stellte klar:

 

  • Gemäß Artikel 970 des (alten) Zivilgesetzbuches ist ein Testament gültig, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben ist.
  • Die Unterschrift ist das gesetzliche Mittel, um die Billigung des Inhalts durch den Erblasser zu bestätigen.
  • Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, dürfen Richter keine zusätzlichen Anforderungen (wie eine besondere „Kohärenz“ oder Formstrenge) aufstellen, um den Testierwillen in Frage zu stellen.

Rechtsprechung: Religiöse Radikalisierung als Grund für den Ausschluss von nachehelichem Unterhalt

In einem Grundsatzurteil vom 20. März 2026 (Az. C.19.0617.F) hat der Kassationshof die Bedingungen für den Ausschluss des Rechts auf nachehelichen Unterhalt präzisiert. Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob eine „übersteigerte und intolerante“ religiöse Praxis als schwerwiegendes Verschulden im Sinne des Zivilgesetzbuches gewertet werden kann.

 Der Sachverhalt:

 Nach einer Scheidung aufgrund der Zerrüttung der Ehe forderte die Ehefrau Unterhalt. Der Ehemann verweigerte diesen unter Berufung auf Artikel 301 § 2 des Zivilgesetzbuches. Er argumentierte, dass die religiöse Radikalisierung seiner Frau und die daraus resultierende soziale Isolation der Familie die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens unmöglich gemacht hätten.

 Die Entscheidung des Kassationshofs:

 Das Berufungsgericht Lüttich hatte zuvor das Verhalten der Ehefrau als „schwerwiegendes Verschulden“ eingestuft, das zur Zerrüttung der Ehe führte, und den Unterhaltsanspruch versagt. Der Kassationshof hat diese Entscheidung nun bestätigt:

  1. Schwerwiegendes Verschulden: Ein Richter darf das Recht auf Unterhalt verweigern, wenn ein Ehegatte eine Verfehlung begangen hat, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht hat.

2.Religionsfreiheit vs. Ehepflichten: Der Gerichtshof stellte klar, dass die Berücksichtigung einer „intoleranten religiösen Praxis“ als Verschulden weder gegen den Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit noch gegen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) verstößt. Wenn die Ausübung der Religion das Familienleben radikal beeinträchtigt und den Partner sowie die Kinder isoliert, überwiegt die Feststellung der Zerrüttungsursache.Fazit für die Praxis:

 Dieses Urteil unterstreicht, dass die persönliche Freiheit – einschließlich der Religionsfreiheit – in der Ehe dort ihre Grenzen findet, wo sie die Grundlagen des gemeinsamen Zusammenlebens zerstört. Für die Praxis bedeutet dies, dass Verhaltensweisen, die zur sozialen Isolation der Familie führen, als schwerwiegendes Verschulden gewertet werden können, welches den Verlust des Unterhaltsanspruchs zur Folge hat.

Schenkungen zwischen Ehepartnern : der Kassationshof begrenzt die Rücknahmemöglichkeiten einer solchen Schenkung

Außer wenn sie im Rahmen eines Ehevertrags gemacht wurden, sind Schenkungen zwischen Eheleuten immer rücknehmbar.

Die Frage, die sich vor dem obersten belgischen Gericht gestellt hat, war, ob dies auch noch der Fall ist, wenn die Eheleute geschieden sind.

 Anders ausgedrückt, kann ein Ex-Ehepartner noch auf eine Schenkung zurückkommen, die er während der Ehe getätigt hat?

 Der Kassationshof hat diese Frage mit nein beantwortet.

 (Kass 1/12/2023, C.22.0432.F)

Änderung des Kindesunterhalts nach einer einvernehmlichen Scheidung? Rückwirkend?

Wenn zwei Ehepartner sich auf beiderseitigem Einverständnis scheiden lassen möchten, müssen Sie eine Reihe von Dingen vertraglich regeln, wozu der Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder zählt.

Der Kassationshof hat entschieden, dass dieser Vertrag zwischen den Ehepartnern, bezüglich des Kindesunterhalts, abänderbar ist, wenn es neue Elemente gibt, die diese Abänderung rechtfertigen. Der Richter muss jedoch feststellen, welches die veränderte Situation ist, die eine Abänderung des Kindesunterhalts rechtfertigt.

 Wenn solche Umstände vorliegen, dann kann die Abänderung des Kindesunterhalts rückwirkend ab dem Tag geschehen, an dem diese Änderung eingetreten ist, auch wenn der Antrag auf Änderung des Kindesunterhalts erst später gestellt wurde. (Kass., 19/12/2022, C.200530.N).

Der Schenkungsgeber darf nicht auf die Annullierungsklage, wegen nicht Erfüllung der Bedingungen, mit denen die Schenkung behaftet wurde, im Rahmen der Schenkungsurkunde verzichten

Artikel 953 des ZGB sieht vor, dass Schenkungen zwischen Lebenden nur zurückgenommen werden können, wenn der Schenkungsnehmer sich dem Schenkungsgeber gegenüber undankbar gezeigt hat, oder wenn der Schenkungsnehmer die Bedingungen, die mit der Schenkung einhergingen, nicht beachtet hat.

In einer Angelegenheit, in der die Schenkungsgeberin dem Schenkungsnehmer eine Immobilie übertrug, wobei diese Handlung mit verschiedenen Bedingungen einherging, verzichteten beide Parteien, im Rahmen der notariellen Urkunde auf die Möglichkeit die Schenkung zurückzunehmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen.

Insofern der Schenkungsnehmer die Bedingungen zumindest teilweise nicht erfüllt hat, klagte die Schenkungsgeberin auf die Rücknahme der Schenkung.

Der Schenkungsnehmer hielt ihr den, durch notariellen Vertrag gemachten Verzicht, entgegen.

Der Appellationshof Lüttich urteilte, dass die schenkungsgebende Partei nicht auf die Klage auf Rücknahme wegen nicht Erfüllung der Bedingungen im Rahmen der Notarurkunde verzichten darf.

Der Kassationshof ist dieser Auffassung gefolgt.

Er urteilte, dass der Schenkungsgeber nur ab dem Zeitpunkt auf die Klage auf Rücknahme verzichten darf, wenn die Bedingungen nicht erfüllt worden sind, sprich, nachdem der Streitfall entstanden ist (Kass., 22/10/2020, C.19.0601.F).

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