Berichtigungsbeschluss vor dem Staatsrat: Verfassungsgerichtshof hat an dieser neuen Möglichkeit nichts auszusetzen

Der Staatsrat ist das höchste Verwaltungsgericht in Belgien.

Er ist unter anderem zuständig, um über Nichtigkeitsklagen gegen Verwaltungsakte zu befinden.

Im Rahmen der Reform anno 2023 wurde die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen eines solchen Verfahrens einen „Berichtigungsbeschluss“ zu fassen.

So kann der Staatsrat per Zwischenentscheid eine Behörde ermächtigen, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, der andernfalls für nichtig erklärt werden könnte. Wird der Mangel behoben und liegt keine neue Unregelmäßigkeit vor, kann der Staatsrat anschließend die Nichtigkeitsklage abweisen. Der Berichtigungsbeschluss kann dann nicht „erneut“ vor dem Staatsrat angefochten werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Prozedur, welche als Ersatz der für nichtig erklärten Prozedur der „Verwaltungsschleife“ gedacht ist (VerfGH, Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015), geprüft, jedoch nichts hieran auszusetzen gehabt (Entscheid Nr. 46/2025 vom 20. März 2025).

Der Verfassungsgerichtshof äußert sich zum Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten

In seinem Entscheid Nr. 51/2025 vom 20. März 2025 erinnert der Verfassungsgerichtshof  daran, dass der Zugang zu Verwaltungsdokumenten ein Grundrecht darstellt.

In der Tat sieht Artikel 32 der belgischen Verfassung vor,  dass - außer in den geseztlich vorgesehenen Fällen -  jeder das Recht hat, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift hiervon zu erhalten.

Dieses Recht ist auch im internationalem Recht verankert (beispielsweise, was Umweltinformationen angeht, in der Aarhus-Konvention).

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Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit verschiedene Einrichtungen, die den Bürgen zugänglich sind, einer Integritätsuntersuchung zu unterziehen.

Am 17. Februar 2024 ist das Gesetz vom 15. Januar 2024 in Kraft getreten, aufgrund welchem die Gemeinden verschiedene Einrichtungen einer Integritätsstudie unterziehen können.

 Eine Integritätsstudie kann in den Einrichtungen durchgeführt werden, die durch den königlichen Erlass vom 22. April 2014 vorgesehen sind, wie zum Beispiel im HORECA-Bereich, im Einzelhandel, im Automobilbereich, im Immobiliensektor, im Ästhetiksektor,  usw.

 Bevor eine Integritätsstudie bezüglich der Einrichtungen gemacht werden kann, muss der Gemeinderat eine entsprechende Verordnung treffen, die die Integritätsstudie regelt und ein Übereinkommen mit dem Prokurator des Königs treffen.

Wenn die Integritätsstudie dazu führt, dass festgestellt wird, dass eine gewisse Kriminalität vorhanden ist, dann kann die Gemeinde eine Genehmigung nicht erteilen, eine Genehmigung aussetzen, eine Genehmigung zurücknehmen oder gar Einrichtungen, die keine Genehmigung benötigen, schließen.

Verfassungsgerichtshof äußert sich erneut zur Legalität der Coronamaßnahmen

Bevor in Belgien ein Pandemiegesetz verabschiedet wurde, beruhten die Coronamaßnahmen vor allem auf einem Gesetz vom 15. Mai 2007 bezüglich der zivilen Sicherheit.

Dieses Gesetz, welches in Folge der Ghisleghien-Katastrophe verabschiedet worden war, befugt den Innenminister in gefährlichen Situationen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung zu schützen. Die Missachtung dieser Maßnahmen kann strafrechtlich verfolgt werden.

Verschiedene Gerichte hatten Bedenken, dass diese Gesetzgebung als gesetzliche Grundlage für Coronamaßnahmen, bzw. für Strafmaßnahmen bei deren Missachtung dienen konnte. Sie stellten dem Verfassungsgerichtshof demnach Vorabentscheidungsfragen.

In einem Entscheid Nr. 170/2022 vom 22. Dezember 2022 hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Anwendung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 im Rahmen der Coronapandemie größtenteils im Einklang mit der Verfassung stand.

Hingegen müsse das Gesetz so ausgelegt werden, dass es dem Strafrichter erlaubt, mildernden Umständen Rechnung zu tragen.

Der Königliche Erlass Nummer 474 bezüglich der sogenannten ACS Arbeitskräfte bei den lokalen Behörden (und vermutlich seine regionalen und gemeinschaftlichen Nachfolger) ist eine ausreichende Erlaubnis für eine Behörde Vertragspersonal einzustellen

In der Regel sieht die Gesetzgebung vor, unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Behörde Vertragspersonal einstellen darf, insofern im Prinzip das Arbeitsverhältnis zwischen einer öffentlichen Behörde und dem Mitarbeiter ein Beamtenverhältnis ist.

Im Jahre 2001 hat ein ÖSHZ in der Region Brüssel, eine Juristin auf Basis eines Arbeitsvertrags eingestellt, ohne die Artikel 55 und 56 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 zu beachten.

Der Appellationshof urteilte darauf hin, nachdem eine entsprechende Klage des Personalmitglieds eingereicht wurde, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin seit 2001 in einem Beamtenverhältnis war und es den Arbeitsvertrag nie gegeben hat.

Das ÖSHZ warf auf, dass der Königliche Erlass Nummer 474 vom 28. Oktober 1986, welcher verschiedene Subventionen für lokale Behörden im Rahmen der Einstellung von Arbeitskräften vorsah, eine eigenständige Basis ist, um ihm zu erlauben, Mitarbeiter im Rahmen eines Arbeitsvertrags einzustellen.

Der Kassationshof folgte der These des ÖSHZ. Daraus folgt, dass, ab dem Zeitpunkt, an dem eine Behörde in den Bedingungen ist, um eine ACS Arbeitskraft einzustellen, die entsprechende Gesetzgebung als autonome Ermächtigung gilt, Arbeitskräfte mittels eines Arbeitsvertrags einzustellen.  Dies gilt auch für die regionalen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die den Königlichen Erlass zwischenzeitlich abgelöst haben (Kass.; 13/412/2021, C.19.0317.F).

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