Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur zeitlichen Befristung des Arbeitslosengeldes

Am 10. September 2026 hat der Verfassungsgerichtshof sein Urteil (Nr. 96/2026) zur Reform der Arbeitslosenversicherung durch das Programmgesetz vom 18. Juli 2025 verkündet.

 

Kernpunkte des Urteils:

 

  • Bestätigung der Befristung: Der Gerichtshof hat die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers bestätigt, die Bezugsdauer von Arbeitslosen- und Eingliederungsgeld zeitlich zu begrenzen (in der Regel auf 12 bis 24 Monate). Dies wird durch das legitime Ziel gerechtfertigt, die Beschäftigungsquote zu erhöhen und die finanzielle Nachhaltigkeit des Sozialversicherungssystems zu sichern.
  • Teilweise Nichtigerklärung der Übergangsregelung: Der Gerichtshof hat jedoch die Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt, die für Personen, die sich bereits im System befanden, eine Schutzfrist von weniger als 12 Monaten vorsahen. Der Hof stellte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz fest: Langzeitarbeitslose dürfen im Rahmen der Umstellung nicht schlechter gestellt werden als Neueinsteiger.
  • Ausnahmen: Die Sonderregelungen für Kunstschaffende und Mangelberufe (insbesondere im Gesundheitswesen) bleiben bestehen und wurden als rechtmäßig eingestuft.

 

Fazit für die Praxis: Dieses Urteil festigt den Paradigmenwechsel in der belgischen Sozialsicherheit hin zu einem befristeten Leistungsbezug, erzwingt jedoch einen besseren Schutz für Personen, die bereits vor der Reform arbeitslos waren.

Die Delegation von Aufgaben schützt den Arbeitgeber nicht vor der strafrechtlichen Verantwortung :

Das Gesetz über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz und der entsprechende Kodex richten verschiedene Verpflichtungen ein, die ein Arbeitgeber zu erfüllen hat, damit es am Arbeitsplatz sicher ist. Die Nichterfüllung dieser Pflichten wird strafrechtlich geahndet.

 Im Rahmen eines Rechtsstreits hat ein Arbeitgeber sich verteidigt, in dem er aufgeworfen hat, dass die Aufgaben, die nicht erfüllt wurden, durch einen Arbeitnehmer zu erfüllen waren, den er speziell dafür eingestellt hat.

 Der Kassationshof entschied, dass auch unter diesen Umständen der Arbeitgeber strafrechtlich für das Vergehen haftbar bleibt (Kass., 2/05/2023, P.22.1762.N).

Verfassungsgerichtshof kippt Altersgrenze für Ansprüche auf Behindertengeld

Um einen Anspruch auf Behindertengeld zu haben, muss eine Person, in Anwendung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 bezüglich der Behindertengelder mindestens 21 Jahre alt sein (und sie darf nicht über 65 sein).

Der Verfassungsgerichtshof wurde mit der Frage befasst, ob diese Altersgrenze nicht diskriminierend sei, insofern, in Belgien, die meisten Sozialleistungen ab dem Alter von 18 Jahren erteilt werden, sprich ab der Volljährigkeit.

Der Verfassungsgerichtshof folgte den Klägern und entschied, dass der Anspruchsteller auf eine Behindertenrente ungerechtfertigt diskriminiert wird, insofern er diese erst ab 21 Jahre erhalten darf (VGH, Entscheid Nr. 103/2020 vom 9. Juli 2020).

Der Verfassungsgerichtshof stärkt die Rechte gewisser Teilzeitarbeiter, die einen Arbeitsunfall erlitten haben.

Ein Arbeiter, der Opfer eines Arbeitsunfalls wird, hat, wenn der Arbeitsunfall eine zeitweilige und/oder permanente Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, Anrecht auf eine Entschädigung.

Diese Entschädigung basiert auf den Grundlohn, der im Wesentlichen von dem Lohn abhängt, den der Arbeiter im Jahr vor dem Arbeitsunfall verdient hat.

Wenn der Arbeiter nur ein Teilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen hat, wird der Lohn berücksichtigt, der im Rahmen dieses Teilzeitarbeitsverhältnisses ausgezahlt wird.

Wenn ein Arbeiter jedoch mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse abgeschlossen hat, muss der Lohn der kumulierten Teilzeitarbeitsverhältnisse berücksichtigt werden.

Wenn ein Arbeiter jedoch ein Teilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen hat und einen Volltagarbeitsvertrag und der Arbeitsunfall während der Ausübung des Teilzeitarbeitsverhältnisses geschehen ist, erlaubte die Gesetzgebung keine Kumulierung der Löhne.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass diese Situation verfassungswidrig sei.

In diesem Fall muss nun der Teilzeitarbeiter seine Entschädigung auf Basis des Lohnes ausbezahlt bekommen, den er für seine Teilzeitarbeit erhält, der jedoch hypothetisch auf einen Ganztagslohn aufgestockt wird. Vereinfacht ausgedrückt wird man errechnen, wieviel dieser Teilzeitarbeiter verdient hätte, wenn er Ganztagsarbeiter gewesen wäre (VGH, Nr.° 155/2019, 24/10/2019).

Eintreibung der Sozialbeiträge, die durch die Gesellschaften zu zahlen sind, durch die Sozialversicherungskassen, illegal?

Verschiedene Gesellschaften müssen einen Beitrag an die Selbstständigenkasse zahlen.  Hierbei handelt es sich um eine Steuer.

Das Gesetz sieht vor, dass dieser Beitrag durch die Selbstständigenkasse eingetrieben werden darf.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Gesetz verfassungswidrig ist, insofern Steuern normalerweise nur durch Staatsbeamte eingetrieben werden dürfen, die vorher einen Eid abgelegt haben und Bürgschaften gestellt haben, was nicht der Fall der Sozialversicherungskassen ist.

Der Kassationshof hat den Verfassungsgerichtshof befragt, ob unter diesen Umständen, das Gesetz, das den Sozialversicherungskassen erlaubt die Steuer, die durch die Gesellschaften zu zahlen ist, einzutreiben, nicht verfassungswidrig ist.

Die Antwort des Verfassungsgerichtshofes steht noch aus (Kass., 3/02/2020, S.16.0059.F).

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