Appellationshof Lüttich zu den Möglichkeiten für ein in Belgien geborenes Kind, das ansonsten staatenlos wäre, die belgische Nationalität zu erhalten, wenn dessen Eltern das subsidiäre Schutzstatut erhalten haben

Der Appellationshof Lüttich wurde mit der Frage befasst, ob ein Kind, das in Belgien geboren wurde und dessen Eltern das subsidiäre Schutzstatut erhalten haben, automatisch die belgische Nationalität erhält.

Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgische Nationalität sieht vor, dass ein Kind, das in Belgien geboren wurde und staatenlos wäre, wenn es nicht die belgische Nationalität erhalten würde, die belgische Nationalität erhält, es sei denn es könnte eine andere Staatsangehörigkeit erhalten, indem entsprechende Verwaltungsschritte bei den Behörden des Landes/der Länder seiner Elternteile unternommen werden.

In seinem Entscheid vom 3. März 2022 geht der Hof zunächst auf zwei Verfahrensfragen ein:

  • Für Anträge auf Erteilung der belgischen Nationalität aufgrund von Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgische Nationalität ist gemäß Art. 572bis des Gerichtsgesetzbuches das Familiengericht zuständig.
  • Die Berufungsfrist beträgt, wenn das Verfahren durch einseitigen Antrag eingereicht wurde, einen Monat ab der Notifizierung der Entscheidung des Familiengerichts (Art. 1031 GGB). Mit andren Worten: Die kurze 15-Tagesfrist, welche das Nationalitätsgesetzbuch im Falle von Staatsbürgerschaftserklärungen  vorsieht, findet in diesem Fall keine Anwendung.

Anschließend erläutert der Hof, in welchen Fällen das subsidiäre Schutzstatut der Eltern eine „absolute Unmöglichkeit“ darstellt, um Kontakt mit den Behörden ihres Herkunftslandes/ihrer Herkunftsländer aufzunehmen, wenn dieser erforderlich wäre, um die Nationalität des betroffenen Herkunftslandes zu erhalten, und ihrem Kind allein deswegen die belgische Nationalität zuerkannt werden kann (a), und in welchen Fällen zusätzliche Belege vorgelegt werden müssen, um nachzuweisen, dass das Kind keine andere Nationalität erhalten könnte, damit es Belgier werden kann (b).

(a) Eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Landes/der Länder seiner Elternteile könne nicht verlangt werden, wenn diesen das subsidiäre Schutzstatut zuerkannt wurde, da ihnen die Vollstreckung einer Todesstrafe oder Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland drohe.

Dies gelte im Übrigen auch für Flüchtlinge.

(b) Wenn den Eltern hingegen das subsidiäre Schutzstatut zugesprochen wurde, da für sie im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung bestehe, sei eine solche Kontaktaufnahme nicht automatisch unmöglich.

Demnach wurden die Eltern des betroffenen Kindes aufgefordert, Kontakt mit den Behörden ihres Herkunftslandes (Syrien) aufzunehmen, um zu versuchen, dem Kind die Staatsangehötigkeit dieses Landes verleihen zu lassen.

Schlussfolgernd hält der Appellationshof Lüttich fest, dass „wenn die von den Eltern bei ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretungen unternommenen Schritte nicht dazu geführt haben, dass ihrem Kind die [syrische] Staatsangehörigkeit verliehen wird, beweist dies, dass das Kind nicht durch einen Verwaltungsschritt eine andere Staatsangehörigkeit erhalten kann, was zur Folge haben wüirde, dass ihm die belgische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 10 zuerkannt wird.“

Ein Mietverhältnis kann aufgelöst werden, aufgrund des unzivilisierten Verhalten des Mieters den anderen Mietparteien gegenüber

Sowohl das alte Zivilgesetzbuch, als auch das wallonische Dekret bezüglich des Wohnmietvertrags sehen vor, dass der Vermieter nicht für faktische Störungen haftet, die durch Drittpersonen, also auch durch andere Mietparteien, verursacht werden.

Das Gericht 1. Instanz Lüttich, Division Verviers hat trotzdem das Mietverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter aufgelöst, weil dieser sich nicht korrekt gegenüber den anderen Mietparteien im Haus benahm. Dieser Mieter machte bis tief in die Nacht Krach, war unhöflich zu den anderen Mietern, beteiligte sich nicht an das gute Funktionieren des Zusammenlebens, usw.

Vor dem Kassationshof wurde die Annullierung dieser Entscheidung beantragt, weil, so der Kläger, das Gericht den Vertrag nicht hätte auflösen dürfen, denn, insofern der Vermieter nicht für die faktischen Störungen des Mieters verantwortlich ist, kann das Gericht auch nicht den Vertrag aufgrund einer vertraglichen Haftung dieses Mieters auflösen.

Diese sah das oberste Gericht anders. Der Mieter hat die Verpflichtung das Mietobjekt wie ein guter Familienvater zu nutzen. Diese Verpflichtung impliziert ein korrektes Verhalten gegenüber den anderen Mietparteien (Kass., 7/01/2021, C.20.0273.F).

EGMR stellt erstmals eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund von Coronamaßnahmen fest

In seinem Urteil Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) g. Schweiz vom 15. März 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Artikels 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Versammlungsfreiheit) festgestellt.

In dieser Angelegenheit ging es darum, dass eine Arbeitnehmervereinigung sich aufgrund eines allgemeinen Versammlungsverbotes daran gehindert sah, öffentliche Versammlungen zu organisieren. So hätte die Vereinigung gerne u.a. am 1. Mai 2020 eine Kundgebung organisiert. In der Schweiz waren zu diesem Zeitpunkt jedoch aufgrund der Coronapandemie Menschenansammlung unter Androhung von strafrechtlichen Sanktionen verboten.

Der Gerichtshof, ohne die Bedrohung zu verkennen, die das Coronavirus für die Gesellschaft und die Gesundheit darstellt, kommt aufgrund der Bedeutung der Freiheit sich in einer demokratischen Gesellschaft friedlich versammeln zu können, der Themen und Werte, für welche die Vereinigung eintritt, des allgemeinen Charakters und der langen Dauer des Verbots öffentlicher Versammlungen sowie der Art und der Schwere der vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen zu dem Schluss, dass der Eingriff in die Ausübung der Versammlungsfreiheit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu verfolgten Zielen stand. Er stellt auch fest, dass die internen Gerichte keine ausreichende Kontrolle der verhängten Maßnahmen vorgenommen haben.

Schulderklärung versus Aussetzung der Urteilsverkündung: welche Strafe ist milder?

Jeder Bürger hat im Strafrecht den Anspruch, dass seine Angelegenheit innerhalb einer vernünftigen Frist beurteilt wird. Wenn der Richter feststellt, dass diese vernünftige Frist am Tag seiner Entscheidung überschritten ist, muss er die Strafe, die er eigentlich ausgesprochen hätte, mindern. Dies kann so weit gehen, dass er eine einfache Schulderklärung ohne Strafe ausspricht.

In diesem Fall, wie in anderen Fällen auch, hat er ebenfalls die Möglichkeit die Aussetzung der Urteilsverkündung auszusprechen, was ebenfalls dazu führt, dass keine Strafe verkündet wird.

Der Kassationshof wurde nun befragt, sich darüber zu äußern, welche der beiden Strafen milder ist. Für das oberste Gericht ist die Aussetzung der Urteilsverkündung die strengere Strafe, insofern sie zurückgenommen werden kann, was bei einer einfachen Schulderklärung nicht möglich ist. (Kass., 13/01/2021, P.20.1203).

In den Fällen, in denen eine Schlichtung verpflichtend ist, ist eine Klage unzulässig, solang die Schlichtung nicht effektiv stattgefunden hat

Es gibt Fälle, wie zum Beispiel im Landpachtrecht (Art. 1345 des Gerichtsgesetzbuches) in denen das Gesetz verlangt, dass eine Schlichtung stattfindet, bevor geklagt wird. Der Kassationshof hat schon geurteilt, dass Klagen, die eingeleitet werden, obwohl die verpflichtende Schlichtung nicht durchgeführt wurde, unzulässig sind. Diese Unrechtmäßigkeit ist auch nicht reparabel, indem man, zum Beispiel die Fortführung des Prozesses solange aussetzt bis man eine Schlichtung unternommen hat, die nach Einleitung der Klage angefragt wurde.

Wie ergeht es jedoch einer Klage, die nach dem Antrag auf Schlichtung eingeleitet wurde, jedoch bevor der Schlichtungstermin stattgefunden hat? Das Gericht 1. Instanz Antwerpen war der Meinung, dass eine solche Klage zulässig ist. Diese Meinung teilte der Kassationshof nicht. Wenn eine Klage eingeleitet wird, bevor der Schlichtungstermin stattgefunden hat ist diese Klage unzulässig (Kass., 12/02/2021, C.20.0095.N).

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be