Verfassungsgerichtshof äußert sich zur Verjährung von Forderungen gegen den Staat

Artikel 100 der koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung sieht vor, dass (gewisse) Forderungen gegen den Staat fünf Jahre nach dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in welchem sie entstanden sind, verjähren.

Diese Verjährungsregel findet auch Anwendung, wenn eine außervertragliche Haftung des Staates geltend gemacht wird.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass die Verjährungsfrist in solchen Fällen erst zu laufen beginnen kann, wenn sowohl der Schaden als auch die Identität des Verantwortlichen bekannt sind.

Der Schenkungsgeber darf nicht auf die Annullierungsklage, wegen nicht Erfüllung der Bedingungen, mit denen die Schenkung behaftet wurde, im Rahmen der Schenkungsurkunde verzichten

Artikel 953 des ZGB sieht vor, dass Schenkungen zwischen Lebenden nur zurückgenommen werden können, wenn der Schenkungsnehmer sich dem Schenkungsgeber gegenüber undankbar gezeigt hat, oder wenn der Schenkungsnehmer die Bedingungen, die mit der Schenkung einhergingen, nicht beachtet hat.

In einer Angelegenheit, in der die Schenkungsgeberin dem Schenkungsnehmer eine Immobilie übertrug, wobei diese Handlung mit verschiedenen Bedingungen einherging, verzichteten beide Parteien, im Rahmen der notariellen Urkunde auf die Möglichkeit die Schenkung zurückzunehmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen.

Insofern der Schenkungsnehmer die Bedingungen zumindest teilweise nicht erfüllt hat, klagte die Schenkungsgeberin auf die Rücknahme der Schenkung.

Der Schenkungsnehmer hielt ihr den, durch notariellen Vertrag gemachten Verzicht, entgegen.

Der Appellationshof Lüttich urteilte, dass die schenkungsgebende Partei nicht auf die Klage auf Rücknahme wegen nicht Erfüllung der Bedingungen im Rahmen der Notarurkunde verzichten darf.

Der Kassationshof ist dieser Auffassung gefolgt.

Er urteilte, dass der Schenkungsgeber nur ab dem Zeitpunkt auf die Klage auf Rücknahme verzichten darf, wenn die Bedingungen nicht erfüllt worden sind, sprich, nachdem der Streitfall entstanden ist (Kass., 22/10/2020, C.19.0601.F).

Der Kassationshof definiert den Verkehrsunfall

Ist eine Person, die in einen Bus einsteigt und die sich dabei verletzt, Opfer eines Verkehrsunfalls und kann somit auf eine Entschädigung in Anwendung des Gesetzes bezüglich der schwachen Verkehrsteilnehmer (Artikel 29 bis des Gesetzes vom 21/11/1989 bezüglich der Kraftfahrzeugspflichtversicherung) pochen?

Der Kassationshof vertritt diese Meinung.

In einer Angelegenheit, in der eine Person sich beim Einsteigen in den Bus verletzt hat, entschied der Kassationshof, dass es sich hierbei um einen Verkehrsunfall handelt, was bedeutet, dass das Polizeigericht zuständig ist und, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Entschädigung in Anwendung des Artikels 29bis, der die schwachen Verkehrsteilnehmer schützt, zu zahlen ist (Kass., 5/06/2020, C.18.0432.F).

Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss ist möglich, obwohl die Polizisten den Verurteilten nicht haben fahren sehen

Zwei Polizisten fanden eine offensichtlich angetrunkene Person schlafend hinter dem Steuer eines Autos vor.

Das Strafgericht HENEGAU, Abteilung CHARLEROI, verurteilte diese Person als betrunkener Fahrer am Steuer.

Vor dem Kassationshof warf der Verurteilte auf, dass er mit dem Auto nicht gefahren sei und somit nicht verurteilt werden könne.

Diese Argumentation verwarf der Kassationshof.

Es reicht, so der Kassationshof, dass, aufgrund der festgestellten Elemente, die Richter sicher waren, dass die Person, die sie verurteilen unter Alkoholeinfluss gefahren ist, auch wenn die Polizisten dies nicht gesehen haben.  In diesem Fall war der Schlüssel eingesteckt, der Kontakt vorhanden, die Bremslichter an, was die Richter dazu bewogen hat zu schlussfolgern, dass die entsprechende Person gefahren sein muss. (Kass., 14/10/2020, P.200557.F)

Die Gemeinden dürfen die Verbrennung von Hausmüll nicht sanktionieren, in den Fällen, in denen diese Verbrennung durch das Wald- und Forstgesetzbuch erlaubt sind.

Artikel D.167, §1, des ersten Buches des Umweltgesetzbuches sieht vor, dass die Gemeinderäte ermächtigt sind, durch eine Gemeindeverordnung, gewisse Taten zu bestrafen, unter anderem das Verbrennen von Haushaltsmüll an der freien Luft oder in Installationen, die nicht dem Dekret vom 27. Juni 1996 bezüglich des Mülls entsprechen, mit Ausnahme jedoch der Hypothesen, in denen das Forst- und Landgesetzbuch die Verbrennung von natürlichen Trockenabfällen, welche aus den Wäldern, Feldern und Gärten stammen, erlaubt. 

Das Gericht, welches die Entscheidung eines sanktionierenden Beamten bestätigt, der jemanden aufgrund einer Verletzung einer Gemeindeverordnung verurteilt, weil er Abfälle verbrannt hat, ohne zu prüfen, ob diese Abfälle nicht legal in Anwendung des Forts- und Landgesetzbuches verbrannt wurden ist somit illegal (Kass., 07/10/2020, P. 20.0249.F).

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