Der Rückforderungsanspruch des Landesamts für Arbeitsbeschaffung bezüglich zu Unrecht bezahlter Arbeitslosenunterstützung darf, in der Regel, nicht gekürzt werden, wenn das Landesamt ein Fehler begangen hat.

Das Gesetz sieht drei Arten von Arbeitslosenunterstützungssätzen vor, und zwar die für den Arbeitslosen mit Familienlast, die für den alleinlebenden Arbeitslosen und die für alle anderen.

Es stellte sich die Frage, ob ein Kläger, der den geringsten Satz an Arbeitslosenunterstützung erhielt, weil seine Ehefrau ein Einkommen hatte, den Arbeitslosenunterstützungssatz mit Familie zu Lasten beantragen konnte, weil seine Frau ins Gefängnis musste und er alleine mit seinen Kindern lebte. Dies wurde vom Arbeitsgerichtshof Brüssel und vom Kassationshof verneint. Es gibt eine klare gesetzliche Bestimmung, die vorsieht, dass der Arbeitslosenunterstützungssatz während der ersten zwölf Monate, die eine Person im Gefängnis ist, nicht ändert.

Insofern der Kläger Arbeitslosenunterstützung zum Satz als Familienvorstand erhalten hat, und diese nicht erhalten durfte, hat das Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Rückforderung gestellt. Der Arbeitsgerichtshof hat diese Rückforderung auf 20 % der zu unrechtgezahlten Arbeitslosenunterstützungen reduziert, weil er der Ansicht war, dass das Landesamt für Arbeitsbeschaffung die Situation des Klägers hätte prüfen müssen und, dass, ohne diesen Fehler, der Rückstand nicht so hoch gewesen wäre.

Der Kassationshof kassierte diese Entscheidung mit der Begründung, dass die Verpflichtung eine zu unrechterhaltene Summe zurückzuzahlen kein Schaden im Sinne der Artikel 1382 und 1383 ZGB ist, weil die Rückerstattungspflicht auf eine Person lastet, die nie das Recht hatte, die entsprechende Summe zu erhalten (Kass., 28/10/2019, S.18.0075.F).

Überschreitung der vernünftigen Frist, um jemanden zu verurteilen führt nicht zur Anwendbarkeit der Bewährungsregeln, dort wo sie ausgeschlossen waren:

Jede angeklagte Person hat das Recht, dass sein Verfahren innerhalb einer vernünftigen Frist abläuft. Ist diese vernünftige Frist überschritten, muss das Gericht dieser Tatsache bei der Strafbemessung Rechnung tragen. In schlimmen Fällen kann das Gericht es sogar bei einem einfachen Schuldspruch belassen, ohne eine Strafe auszusprechen.

Der Kassationshof ist mit der Frage befasst worden, ob ein Gericht, in den Fällen, in denen es eigentlich keine Bewährung aussprechen darf (zum Beispiel, weil der Angeklagte nicht mehr in den Bedingungen ist aufgrund verschiedener Vorstrafen, oder aufgrund eines Rückfalls), trotzdem eine Bewährungsstrafe aussprechen darf ,wenn es feststellt, dass die vernünftige Frist überschritten ist.

Laut Kassationshof ist dies nicht der Fall. Dies bedeutet, dass, wenn die vernünftige Frist überschritten ist, gibt es nicht die Möglichkeit eine nicht existente Bewährung auszusprechen (Kass., 16/10/2019, P.19.0608.F).

Strafvollstreckungsrichter und Strafvollstreckungsgericht nur zuständig, um einen Urlaub aus medizinischen Gründen zu gewähren, wenn der Antragsteller im Gefängnis ist:

Der Strafvollstreckungsrichter und das Strafvollstreckungsgericht sind, aufgrund des Artikels 72 des Gesetzes vom 17/05/2006, bezüglich des externen Statuts der zur Freiheitsstrafen verurteilten Personen, ermächtigt den Verurteilten die vorläufige Freiheit aus medizinischen Gründen zu gewähren. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn ein Verurteilter eine unheilbare Krankheit hat und kurz vor dem Ableben ist, oder wenn seine Gefangenschaft unvereinbar mit seinem Gesundheitszustand ist.

Der Kassationshof ist mit der Frage befasst worden, ob ein Verurteilter, der nicht im Gefängnis ist, einen solchen Antrag stellen kann (beispielsweise, wenn das Urteil gefällt worden ist, er aber noch nicht ins Gefängnis musste, weil die Strafe noch nicht wurde).

Für den Kassationshof ist der Strafvollstreckungsrichter, beziehungsweise das Strafvollstreckungsgericht nur zuständig, wenn der Verurteilte auch wirklich im Gefängnis ist.

Der Kassationshof weist darauf hin, dass, solange der Verurteilte nicht im Gefängnis ist, das Gericht Erster Instanz (gegebenenfalls in einem Schnellverfahren) für eine solche Anfrage zuständig ist (Kass., 16/10/2019, P.19.0952.F).

Appellationshof Lüttich: Palästinensische Gebiete sind in Belgien nicht als Staat anzusehen.

In einem Entscheid vom 30. Januar 2020 (Akz. 2019/FU/20) hat der Appellationshof Lüttich die Gründe dargelegt, weswegen in Belgien die Palästinensischen Gebiete nicht als Staat anzusehen sind und Palästinenser demnach durch die Gerichte als Staatenlose anzuerkennen sind, insofern sie keine Nationalität haben.

Auch sei ggf. nicht zu prüfen, aus welchen Gründen Palästinenser das Schutzgebiet des Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) verlassen hätten.

Der Fall über den der Appellationshof Lüttich zu entscheiden hatte, betraf eine im Libanon geborene Person palästinensischer Herkunft, welche dort beim UNRWA registriert war.

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Staatsrat: Regularisierungsantrag (Art. 9bis) geeignetes Verfahren, um Staatenlosen unter gewissen Bedingungen einen Aufenthalt zu gewähren.

Bereits im Jahr 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es diskriminierend sei, einem unfreiwilligen Staatenlosen, der keinen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in einem Land erhalten kann, zu dem er eine Verbindung hat, nicht ein vergleichbares Aufenthaltsrecht wie einem Flüchtling zuzusprechen (Entscheid Nr. 1/2012).

Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Aufenthaltsrecht für Staatenlose. Die Gerichte sowie das Ausländeramt sind jedoch dazu angehalten, die bestehende Gesetzgebung so auszulegen, dass die diskriminierende Gesetzeslücke behoben werden kann.

Darauf hat der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 244.986 vom 27. Juni 2019 nochmals hingewiesen.

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