Strafvollstreckungsrichter und Strafvollstreckungsgericht nur zuständig, um einen Urlaub aus medizinischen Gründen zu gewähren, wenn der Antragsteller im Gefängnis ist:

Der Strafvollstreckungsrichter und das Strafvollstreckungsgericht sind, aufgrund des Artikels 72 des Gesetzes vom 17/05/2006, bezüglich des externen Statuts der zur Freiheitsstrafen verurteilten Personen, ermächtigt den Verurteilten die vorläufige Freiheit aus medizinischen Gründen zu gewähren. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn ein Verurteilter eine unheilbare Krankheit hat und kurz vor dem Ableben ist, oder wenn seine Gefangenschaft unvereinbar mit seinem Gesundheitszustand ist.

Der Kassationshof ist mit der Frage befasst worden, ob ein Verurteilter, der nicht im Gefängnis ist, einen solchen Antrag stellen kann (beispielsweise, wenn das Urteil gefällt worden ist, er aber noch nicht ins Gefängnis musste, weil die Strafe noch nicht wurde).

Für den Kassationshof ist der Strafvollstreckungsrichter, beziehungsweise das Strafvollstreckungsgericht nur zuständig, wenn der Verurteilte auch wirklich im Gefängnis ist.

Der Kassationshof weist darauf hin, dass, solange der Verurteilte nicht im Gefängnis ist, das Gericht Erster Instanz (gegebenenfalls in einem Schnellverfahren) für eine solche Anfrage zuständig ist (Kass., 16/10/2019, P.19.0952.F).

Appellationshof Lüttich: Palästinensische Gebiete sind in Belgien nicht als Staat anzusehen.

In einem Entscheid vom 30. Januar 2020 (Akz. 2019/FU/20) hat der Appellationshof Lüttich die Gründe dargelegt, weswegen in Belgien die Palästinensischen Gebiete nicht als Staat anzusehen sind und Palästinenser demnach durch die Gerichte als Staatenlose anzuerkennen sind, insofern sie keine Nationalität haben.

Auch sei ggf. nicht zu prüfen, aus welchen Gründen Palästinenser das Schutzgebiet des Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) verlassen hätten.

Der Fall über den der Appellationshof Lüttich zu entscheiden hatte, betraf eine im Libanon geborene Person palästinensischer Herkunft, welche dort beim UNRWA registriert war.

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Staatsrat: Regularisierungsantrag (Art. 9bis) geeignetes Verfahren, um Staatenlosen unter gewissen Bedingungen einen Aufenthalt zu gewähren.

Bereits im Jahr 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es diskriminierend sei, einem unfreiwilligen Staatenlosen, der keinen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in einem Land erhalten kann, zu dem er eine Verbindung hat, nicht ein vergleichbares Aufenthaltsrecht wie einem Flüchtling zuzusprechen (Entscheid Nr. 1/2012).

Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Aufenthaltsrecht für Staatenlose. Die Gerichte sowie das Ausländeramt sind jedoch dazu angehalten, die bestehende Gesetzgebung so auszulegen, dass die diskriminierende Gesetzeslücke behoben werden kann.

Darauf hat der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 244.986 vom 27. Juni 2019 nochmals hingewiesen.

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Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist nun für die Raumordnungs- und Städtebaugesetzgebung in den neun deutschsprachigen Gemeinden zuständig.

Am 1. Januar 2020 hat die Deutschsprachigen Gemeinschaft die Zuständigkeit für den Städtebau und die Raumordnung im deutschen Sprachgebiet (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren, St. Vith) übernommen. 

In einer ersten Phase wird die zuvor durch die Wallonische Region ausgearbeitete Gesetzgebung, sprich das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, weiterhin anwendbar sein.

Bereits zum aktuellen Zeitpunkt wurden jedoch Anpassungen der bestehenden Gesetzgebung vorgenommen.[1]

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Der Beschuldigte muss in einer Sprache, die er versteht, darüber informiert werden, dass er im Rahmen einer strafrechtlichen Berufung einen Antrag mit den Beschwerdegründen hinterlegen muss.

In der Regel, wenn eine Partei Berufung gegen ein Urteil einlegen möchte, welches in einer strafrechtlichen Angelegenheit gefällt wurde, muss sie dies innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab der Verkündung des Urteils tun, indem sie eine entsprechende Erklärung bei der Gerichtskanzlei hinterlegt und ein Formular ausfüllt, welches die Beschwerden gegen das Urteil enthält. Die Person, die sich im Gefängnis befindet, kann diese Berufung beim Gefängnisdirektor eingelegen.

Im Falle eines gefangenen Beschuldigten, der zum Zeitpunkt, als er Berufung einlegen konnte, nicht von einem Anwalt beigestanden wurde und der mitgeteilt hat, dass er Berufung gegen ein Urteil einlegen möchte, muss geprüft werden, ob er in einer Sprache, die er versteht darüber informiert war, dass er ein Formular mit den Beschwerdegründen ausfüllen muss. Der Richter, der dies nicht prüft, schränkt den Zugang dieser Person zur Gerichtsbarkeit unzulässig ein (Kass., 4/09/2019 P.19.0423.F).

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