Das Zwangsgeld ist geschuldet, auch wenn der Verurteilte, was die Ausführung des Urteils angeht, fehlerlos war.

In verschiedenen Rechtsmaterien (siehe Art. 1385 bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches) kann der Richter die Ausführung seines Urteils mit einem Zwangsgeld versehen. Dies bedeutet, dass die verurteilte Partei, die Verurteilungen innerhalb einer gewissen Frist, die durch den Richter festgelegt wird, ausführen muss und, wenn sie dies nicht tut, muss sie eine Geldsumme zahlen, entweder pro Tag Verspätung, pro Verstoß, usw.

Vor dem Kassationshof wurde die Frage debattiert, ob der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung entgehen kann, wenn er belegen kann, dass er keinen Fehler begangen hat, der dazu geführt hat, dass die Verurteilung nicht innerhalb der gewährten Frist ausgeführt wurde.

Der Kassationshof verneinte dies. Der Umstand, dass ein Verurteilter keinen Fehler begangen hat, kann ihn nicht davon entbinden, dass er das Zwangsgeld zahlen muss (Kass. 13/09/2019, C.18.0556.F).

Der Kassationshof präzisiert das Ausmaß einer Lohnrückforderung durch den Arbeitgeber, im Falle eines zu Unrecht gezahlten Lohnes an den Arbeitnehmer.

Wenn der Arbeitgeber einen Lohn auszahlt, bezahlt er für den Arbeitgeber den sogenannten Berufssteuervorabzug. Hierbei handelt es sich um einen Teil des Lohns des Arbeitnehmers, der dafür genutzt wird, um die Einkommenssteuer zu zahlen.

Der Arbeitgeber bezahlt ebenfalls den Arbeitnehmeranteil der sozialen Lasten.

Es stellte sich die Frage, ob der Arbeitgeber, wenn er eine Lohnrückzahlungsforderung gegen den Arbeitnehmer stellt, auch diesen Berufssteuervorabzug und den Arbeitnehmeranteil der sozialen Lasten zurückfordern kann.

Der Arbeitsgerichtshof hat entschieden, dass nur das zurückgefordert werden kann, was der Arbeitnehmer effektiv erhalten hat, sprich das Nettogehalt, ohne die eben erwähnten Beträge.

Der Kassationshof annullierte diese Entscheidung teilweise und entschied, dass diese Sichtweise des Berufungsgerichts nur teilweise richtig ist. Der Arbeitnehmer muss den Berufssteuervorabzug zurückerstatten, jedoch nicht den Arbeitnehmeranteil an den sozialen Lasten (Kass., 16/09/2019, S. 17.0079.F-S.18.0042F). 

 

Verkehrsstraftaten mit einem Firmenwagen: Der Firmeninhaber darf sich nicht darauf beschränken aufzuwerfen, er habe das Auskunftsformular nicht erhalten.

Wenn eine Straftat begangen wird, mit einem Auto, das auf eine Gesellschaft zugelassen ist, muss der zuständige Vertreter der Gesellschaft, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Erhalt einer entsprechenden Aufforderung, die Identität des Fahrers mitteilen, bzw. bekanntgeben, wer für das Auto verantwortlich ist. Tut er dies nicht, begeht er eine gesonderte Straftat.

Die Staatsanwaltschaft muss belegen, dass die Anfrage verschickt worden ist. Dieser Beleg wird erbracht, wenn aus einem Protokoll, welches durch einen Beamten erstellt wurde, hervorgeht, dass diese Aufforderung verschickt wurde.

Damit jemand auf eine Anforderung antworten kann, muss er diese Anforderung erhalten haben. Um der Auskunftspflicht zu entgehen, reicht es nicht, dass die Person, an die diese Mitteilung verschickt wurde, sich darauf beschränkt aufzuwerfen, dass die Staatsanwaltschaft nicht belegt, dass sie die Aufforderung erhalten habe. Der Kassationshof urteilte, dass der Beschuldigte konkrete und plausible Elemente darlegen muss, die diese Verteidigung plausibel erscheinen lassen. Das Gericht darf dem Auskunftspflichtigen jedoch nicht den materiellen Beweis auferlegen, dass er die Aufforderung nicht erhalten hat (Kass., 18/09/2019, P. 19.0246. F).

Der Transportvertrag beinhaltet den Lade-und Entladevorgang.

 Ein Transportvertrag bezüglich der Beförderung von Personen oder von Gütern impliziert, außer gegenteilige vertragliche Vereinbarungen, auch die Beladung und Entladung der zu transportierenden Personen oder Güter (Kass., 20/09/2019, C.18.0448 + C.18.0461. F).

 

Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch ein Unternehmen wurde geregelt.

Der Königliche Erlass vom 5. April 2019 bezüglich des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen, welcher am 1. November 2019 Kraft getreten ist, regelt speziell den Verkauf dieser Fahrzeuge.

Es ist unter anderem vorgesehen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss und, verpflichtend, verschiedene Hinweise zu enthalten hat, wie zum Beispiel die Beschreibung des Autos, seine spezifischen, wesentlichen Eigenschaften, den Preis, den Lieferort und das Lieferdatum.

Eine Anzahlung von höchstens 15 % darf vom Verkäufer gefragt werden und dem Vertrag muss ein durch den Gesetzgeber bestimmter Anhang beigefügt werden.

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