Im Güterrecht gilt, in Anwendung des Artikels 552, Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, dass der Eigentümer des Bodens auch Eigentümer der Dinge ist, die sich darauf befinden und mit diesem verankert sind. Der Eigentümer des Bodens kann aber auf dieses sogenannte Zuwachsrecht verzichten. Im Falle eines solchen Verzichtes ging die Rechtslehre und die Rechtsprechung bisher immer davon aus, dass der Eigentümer der Konstruktionen, die sich auf dem Boden eines anderen Eigentümers befinden, nur Inhaber eines Flächenvertrags sein kann, der dem Gesetz vom 10. Januar 1824 bezüglich der Flächenverträge unterworfen ist. Der Kassationshof hat nun mit dieser Tradition gebrochen, indem er entschied, dass jeder Zuwachsverzicht nicht unbedingt zur Entstehung eines Flächenvertrags führt (Kass., 06/09/2018, C. 17.0265.F).
Kaufvertrag : Versteckte Mängel der verkauften Sache. Der Kassationshof bestätigt, dass eine Haftungsauschlussklausel, außer in 2 Ausnahmefällen legal ist.
Gründsätzlich haftet der Verkäufer eines Objektes für die versteckten Mängel mit denen die verkaufte Sache behaftet ist. Durch den Kaufvertrag kann er diese Haftung jedoch ausschließen. Diese Klausel greift, es sei denn der Käufer kann beweisen, dass der Verkäufer den versteckten Mangel kannte, oder, dass es sich beim Vertragspartner um einen spezialisierten Verkäufer für die Objekte, die Gegenstand des Verkaufs waren, handelt (Kass., 06/09/2018, C. 16.0288. F).
Die Abschaffung des Verbots Kaufverträge zwischen Ehepartnern abzuschließen.
Durch ein Gesetz vom 22. Juli 2018 hat der Gesetzgeber den Artikel 1595 des Zivilgesetzbuches, welcher Verkäufe zwischen Ehepartnern verbot, abgeschafft.
Dies bedeutet, dass Ehepartner sich nun Objekte, egal, ob es sich um Immobilien oder Möbel handelt, verkaufen dürfen.
Durch dieses neue Gesetz, tut Belgien es diversen anderen Ländern, wie z.B. Frankreich und den Niederlanden gleich, wo diese Rechtsgeschäfte schon länger erlaubt sind, gleich.
Kündigung aus einem schwerwiegenden Grund eines Gewerkschaftsdelegierten:
Ein Gewerkschaftsdelegierter sollte durch seinen Arbeitgeber aus schwerwiegendem Grund gekündigt werden, weil er einen Blog eingerichtet hat, anhand welchem er die anderen Arbeiter des Unternehmens über die Direktionspolitik informierte. Er wurde aus schwerwiegendem Grund gekündigt, weil er diesen, nach einer Mahnung durch den Arbeitgeber, nicht eingestellt hat. Die Direktion beschwerte sich darüber, dass durch den Blog, zu dem sie kein Zugang hatte, zur Revolte aufgerufen wurde und sie sehr harsch kritisiert wurde. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel hat diese Kündigung aus schwerwiegendem Grund nicht anerkannt, weil der Blog über Internet nur für die Arbeiter des Unternehmens zugänglich war und nicht für Drittpersonen, weil der Sozialdialog und das Recht auf freie Meinungsäußerung einen Dialog zwischen Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber nicht zugänglich gemacht werden muss, erlaubt und weil der kritische Inhalt des Blogs das Maß an Kritik, dass ein Arbeitgeber ertragen muss nicht überschritt und dadurch kein Schaden für das Unterbehmen entstanden ist (AGH Brüssel, 21/06/2018, J.T.T. 2018, S. 335).
Auflösung/Kündigung eines Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt:
Ein Arbeitgeber, der eine Kasino betreibt, stellte verschiedene Person als Sicherheitsbeauftragte ein. Um diese Funktion ausüben zu dürfen benötigt der Arbeiter eine Zulassung, die durch das Innenministerium erteilt wird. Diese Akkreditierung wird regelmäßig überprüft und kann auch widerrufen werden. Wenn ein Arbeiter, der für den Sicherheitsdienst eingestellt wurde seine Zulassung verliert, bzw. diese nicht durch das Innenministerium erneuert wird, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgrund höherer Gewalt kündigen, ohne dass eine Kündigungsfrist beachtet werden muss, oder eine Kündigungsausgleichentschädigung gezahlt werden muss (AGH Brüssel, 31/07/2018, J.T.T. 2018, S. 331).