Um „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennungen vorzubeugen, d.h. Vaterschaftsanerkennungen, deren alleiniger Zweck die Erlangung eines Aufenthaltsrechts für einen der Beteiligten ist, hatte der Gesetzgeber ab dem 1. April 2018 eine Liste von Dokumenten vorgesehen, die im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung, d.h. zur Bestimmung der Abstammung väterlicherseits außerhalb der Ehe, zu hinterlegen waren.
Aufgrund der Probleme, die im Zusammenhang mit dieser Anforderung entstanden sind, hat der Gesetzgeber die Anforderungen nun gelockert.