Wer seine Laufbahn vollständig unterbricht, kann, unter gewissen Bedingungen, Zulagen von Seiten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung erhalten (LfA/ONEm).
Wenn diese Person während ihrer Laufbahnunterbrechung einer Arbeit (z.B. als Selbstständiger) nachgeht, ohne vorher die entsprechende Erlaubnis beantragt zu haben, kann das LfA die Laufbahnunterbrechungszulagen zurückfordern.
Während die Arbeitslosengesetzgebung vorsieht, dass eine Person, die unrechtmäßig Arbeitslosengeld bezogen hat, beantragen kann, dass das Ausmaß der Rückforderung beschränkt wird, enthält die Gesetzgebung in Bezug auf die Laufbahnunterbrechungszulagen keine entsprechenden Möglichkeiten.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun geurteilt, dass diese Situation diskriminierend ist. [1]