Der Verfassungsgerichtshof stellt klar: Gesellschaften und Händler müssen auch ihre Unternehmensnummer angeben, wenn sie ihre Klage durch Antrag, Schlussanträge oder andere Verfahrensdokumente einleiten.

Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches sieht vor, dass eine Klage, die von einem kommerziellen oder handwerklichen Unternehmen durch eine Gerichtsvollzieherladung eingeleitet wird, die Unternehmensnummer des klagenden Unternehmens aufführen muss.

Das Gesetz sieht nichts Vergleichbares für den Fall vor, wenn ein Unternehmen die Klage per Antrag oder durch Schlussanträge einleitet. Die Auslegung des Gesetzes, dass in diesem Fall die Unternehmensnummer nicht aufgeführt werden muss, ist verfassungswidrig. Dies bedeutet konkret, dass ein Unternehmen, wenn es klagt, immer die Unternehmensnummer anführen muss (VGH.22/11/2018, n°160/2018).

Der Verfassungsgerichtshof kippt die flämische Regelung bezüglich der Begrenzung der Einspruchsmöglichkeit gegen Urbanismus- und Umweltgenehmigungen

Der flämische Gesetzgeber hat ein Dekret verabschiedet, welches, auch wenn es verschiedene Ausnahmen gab, die Einspruchsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit gegen die Städtebaugenehmigungen und gegen die Umweltgenehmigungen nur dann zuließ, wenn man im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens eine Stellungnahme zum Projekt abgegeben hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen des flämischen Dekrets, welches die Einspruchsmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit der Bedingung unterworfen hat, dass der Einspruchskläger im Rahmen eines öffentlichen Untersuchungsverfahrens schon Stellung bezogen hat, annulliert (VGH., 14/03/2019, n° 46/2019).

Europäischer Gerichtshof validiert neue Ausschlussgründe vom Flüchtlingsstatut

Das Genfer Flüchtlingsabkommen bestimmt, welche Personen Flüchtlinge sind. Es handelt sich um Personen, die aus berechtigten Gründen befürchten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt zu werden und nicht den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können.

Das Abkommen legt auch die Gründe fest, aufgrund derer einer solchen Person das Flüchtlingsstatut verweigert oder aberkannt werden kann.

2011 wurden auf Ebene der Europäischen Union zusätzliche Gründe festgelegt, welche es den Mitgliedstaaten erlauben, solchen Personen das Flüchtlingsstatut zu entziehen oder zu verweigern[1].

Dies ist der Fall, wenn die Person eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit darstellt, insofern sie wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde.

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Transportwesen - erlaubte Lademasse - strafrechtliche Verantwortung:

Der Art. 5, § 3, des Dekrets vom 19. März 2009 bezüglich des Erhalts der öffentlichen regionalen Domäne und der hydraulischen Wege sieht vor, dass die Fahrer eines Transportfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 75 €-75.000 € verurteilt werden können, wenn das maximal erlaubte Ladegewicht überschritten wird.

Der Fahrer ist strafrechtlich haftbar, auch wenn er den Lkw nicht beladen hat. Bevor er losfährt, muss er sich vergewissern, dass das maximal erlaubte Ladegewicht nicht überschritten ist (Kass., 21/11/2018, P. 18.0940.F).

Befangenheit eines Richters

Die Tatsache, dass ein Richter seine Meinung über eine Rechtsfrage im Rahmen eines wissenschaftlichen Beitrags bekannt gegeben hat, hat, wenn er seinen Gedankengang derart dargelegt hat, dass die Regeln der Rechtswissenschaft beachtet wurden, nicht zur Folge, dass er in Angelegenheiten befangen ist, in denen diese Rechtsfrage sich stellt (Kass., 21/11/2018, P. 18.1175.F).

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