Staatsrat: Erhöhung der Bearbeitungsgebühr für Aufenthaltsanträge zwischen dem 1. März 2017 und dem 2. Januar 2019 war ebenfalls illegal.

Ausländer, welche einen Aufenthaltsantrag einreichen, müssen seit dem 1. März 2015 eine Bearbeitungsgebühr zahlen.

Durch einen Königlichen Erlass vom 14. Februar 2017 wurde die Bearbeitungsgebühr für Regularisierungsanträge aus humanitären Gründen (Art. 9bis) von 215 € auf 350 € erhöht. Außerdem wurde die Bearbeitungsgebühr für andere Aufenthaltsanträge (gewisse Familienzusammenführungen, …) von 160 € auf 200 € erhöht.

Durch Entscheid Nr. 245.403 vom 11. September 2019 hat der Staatsrat diese Erhöhung für illegal erklärt, so dass die betroffenen Personen beim Ausländeramt eine Rückerstattung - zumindest der Erhöhung - beantragen können.

Der Kassationshof stärkt die Rechte der Arbeitslosen:

Bevor das Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Entscheidung trifft, die zur Folge hat, dass das Recht auf Arbeitslosenunterstützung ausgesetzt oder abgelehnt wird, oder der Antragsteller eine Ausschlussstrafe erhält, muss der Direktor, oder die Person, die er hierfür delegiert, den Sozialversicherten anhören. Diese Formalität ist substanziell und somit der Nichtigkeit unterworfen, was dazu führt, dass, wenn die Person nicht angehört wurde, oder aber durch eine Person angehört wurde, die nicht die Delegation des Direktors erhalten hat, die darauffolgende Entscheidung nichtig ist.

Selbst wenn die Arbeitsgerichtsbarkeit die Nichtigkeit dieser Entscheidung ausspricht, muss sie eine neue Entscheidung bezüglich der Rechte des Sozialversicherten aussprechen. Wenn die Arbeitsgerichtsbarkeit eine Entscheidung des Landesamts für Arbeitsbeschaffung annulliert und eine neue Entscheidung trifft, gilt die Verjährung auf Rückforderungen von zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenunterstützungen ab dem Tag an dem die Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem Fall befasst worden ist und nicht ab dem Tag der Notifizierung der Entscheidung des Landesamts für Arbeitsbeschaffung (Kass., 20/05/2019 S. 16.0094. F).

Der Kassationshof stärkt die Rechte der Arbeitnehmer:

Ein Arbeitgeber hatte seinen Angestellten anlässlich von mehreren Versammlungen gefragt, ob er, im Rahmen der Ausführung seines Arbeitsvertrags in Rumänien, mit einer rumänischen Firma A Kontakte habe. Dies hat der Arbeitnehmer stets verneint.

Im Rahmen einer Kontrolle der E-Mails des Arbeitnehmers wurde festgestellt, dass er die Gesellschaft A kennen musste. Wegen dieser Lüge wurde der Arbeitnehmer aus schwerwiegendem Grund entlassen.

Der Arbeitgeber warf auf, dass er die Erlaubnis seines Angestellten erhalten habe, um den E-Mail-Verkehr zu prüfen. Der Arbeitnehmer bestritt dies.

Der Arbeitsgerichtshof war der Ansicht, dass es egal sei, ob der Arbeitnehmer sein Einverständnis bezüglich der Überprüfung der E-Mails gegeben hätte, da es sich ausschließlich um berufliche E-Mails gehandelt habe.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Laut unserer obersten Gerichtsbarkeit verlangt Art. 124 des Gesetzes vom 13. Juli 2005 bezüglich der elektronischen Kommunikation, dass der Arbeitgeber die Erlaubnis von seinem Arbeitnehmer erhält, um E-Mails zu konsultieren, die ihm nicht persönlich zugestellt wurden (Kass., 20/05/2019, S.17.0089.F).

Das interprofessionelle Abkommen fördert die Maßnahmen, die zur Einstellung eines gekündigten Arbeitnehmers führen und regelt die Prozedur der gütlichen Eintreibung von Forderungen durch das Landesamt für soziale Sicherheit.

Das Gesetz vom 26. Juli 2019 führt das interprofessionelle Abkommen 2019-2020 aus.

Dieses Gesetz ändert den ersten Absatz des Artikels 39 ter des Gesetzes vom 3/07/1978 bezüglich der Arbeitsverträge. Diese Bestimmung besagt, dass, wenn ein Arbeitnehmer Anrecht auf mindestens 30 Wochen Kündigungszeit hat (oder eine gleich gelagerte Kündigungsausgleichsentschädigung), muss ein Drittel hiervon für Maßnahmen genutzt werden, die die Einstellbarkeit des entlassenen Arbeitnehmers erhöhen.

Durch das gleiche Gesetz wird Art. 40 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 bezüglich der sozialen Sicherheit der Arbeiter abgeändert. Das Landesamt für soziale Sicherheit muss nun, bevor es eine Forderung gerichtlich oder durch einen Zwangsbefehl eintreibt, dem Schuldner eine Inverzugsetzung per Einschreiben oder auf elektronischem Weg zukommen lassen, welche, zur Strafe der Nichtigkeit, vorsieht, dass der Schuldner innerhalb einer Frist von einem Monat seine Bemerkungen zur Forderung des Landesamt für soziale Sicherheit geltend machen kann, oder einen Zahlungsplan vorschlagen kann. Diese Inverzugsetzung muss ebenfalls den Schuldner darauf hinweisen, dass die Forderung des Landesamts bestritten werden kann, und wie er dies machen muss.

Staatsrat: Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für Aufenthaltsanträge zwischen dem 1. März 2015 und 26. Juni 2016 war illegal

Ausländer, welche einen Aufenthaltsantrag einreichen, müssen seit dem 1. März 2015 eine Bearbeitungsgebühr zahlen.

Ein Königlicher Erlass, der bis zum 26. Juni 2016 anwendbar war, legte die Beträge pro Antrag fest. Zwischenzeitlich wurden im Rahmen einer neuen Gesetzgebung neue Beträge festgelegt.

Durch Entscheid Nr. 245.404 vom 11. September 2019 hat der Staatsrat diesen alten Königlichen Erlass für nichtig erklärt, so dass vom 1. März 2015 bis zum 26. Juni 2016 keine Gebühren geschuldet waren und im Prinzip eine Rückerstattung zu erfolgen hat.

Aufgrund der Argumentation des Staatsrates ist jedoch davon auszugehen, dass die neuen Beträge ebenfalls illegal sind und in den nächsten Monaten eine Annullierung erfolgt. Bis dahin müssen die entsprechenden Bearbeitungsgebühren jedoch weiterhin gezahlt werden.

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