Es ist verboten sich Zugang zum Eigentum eines Anderen zu verschaffen, wenn dieser damit nicht einverstanden ist. Genauso darf man sich nicht zu einem Mietobjekt, das man nicht selber mietet,Zugang verschaffen.
Der Zugang ist verboten, ob er nun durch Einbruch oder durch falsche Schlüssel geschieht.
Laut Kassationshof ist ein Schlüssel auch dann falsch im Sinne des eben genannten Straftatbestandes, wenn der richtige Schlüssel durch den Eigentümer oder den Mieter an die Person, die die Straftat begeht, freiwillig zur Verfügung gestellt wurde, diese Person jedoch ohne Einwilligung der Person, die den Schlüssel zur Verfügung gestellt hat, in die Wohnung gekommen ist
(Kass. 28/11/2023, P.23.1099.N)