Die Verpflichtung den Namen des Fahrers bekanntzugeben besteht auch nach mündlicher Aufforderung

Wenn ein Kennzeichen eines Autos auf eine juristische Person zugelassen ist und mit dem Auto eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung begangen wird, dann besteht für den Verantwortlichen der Gesellschaft die Verpflichtung den Namen des Fahrers des Fahrzeugs herauszugeben.

Tut er dies nicht, begeht er eine Straftat.

Die Aufforderung den Namen des Fahrers bekanntzugeben, muss nicht schriftlich erfolgen. Es reicht wenn die Polizei den Verantwortlichen der Gesellschaft eine mündliche Aufforderung übermittelt, die in einem Protokoll festgehalten wurde. Ab dann läuft die 15 Tagesfrist, um die Auskunft zu erteilen.

(Kass. 4.03.2025, P.24.0760)

 

Der Verfassungsgerichtshof setzt verschiedene Maßnahmen im Bereich der Aufnahme von Asylbewerbern und der Familienzusammenführungen mit Personen mit subsidiärem Schutz aus und erklärt diese teilweise für nichtig

Asylbewerber haben im Prinzip Anrecht auf Aufnahme, welche in der Regel die Form einer materiellen Hilfe (Beherbergung, Nahrung, etc.), sprich meistens eine Unterbringung in einem Asylzentrum annimmt. Vor der Reform von Sommer 2025 war es in besonderen Fällen möglich, eine finanzielle Hilfe zu bekommen, insbesondere wenn das Aufnahmenetz von FEDASIL überlastet war und es keine Unterbringungsplätze mehr gab. Viele Asylbewerber befanden sich mangels ausreichender Plätze auf der Straße.

Durch zwei Gesetze vom 14. Juli 2025 hat die Föderalregierung diese Regelung reformiert:

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Verfassungsgerichtshof äußert sich zur Sprache der Protokolle über Taten, die im deutschen Sprachgebiet begangen worden sind

In seinem Entscheid Nr. 156/2025 vom 27. November 2025 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Auslegung, wonach ein Protokoll in Bezug auf Taten, die im deutschen Sprachgebiet begangen wurden,  auf Französisch oder Niederländisch verfasst werden muss, wenn dieses in einem anderen Sprachgebiet als dem deutschen abgefasst wurde, nicht mit dem Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot sowie dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist.

Mit der Verfassung vereinbar ist hingegen die Auslegung, wonach ein Protokoll in Bezug auf Taten, die im deutschen Sprachgebiet begangen wurden,  auf Deutsch verfasst werden muss, unabhängig vom Sprachgebiet, in dem dieses Protokoll abgefasst wurde.

Die Übernahme der finanziellen Ausgaben der Kirchenfabriken durch die Gemeinden ist nicht unbegrenzt

Die Kirchenfabrik Andenne tätigte eine Ausschreibung, um verschiedene Bauarbeiten an eine ihrer Immobilien durchführen zu lassen.

Der Bauunternehmer, der diesen öffentlichen Markt erhielt, wurde nicht ganz bezahlt und wendete sich dann gegen die Stadt Andenne mit dem Argument, dass diese die gesetzliche Verpflichtung habe die Kosten der Kirchenfabrik in ihrem Haushalt einfließen zu lassen und somit die nicht bezahlten Rechnungen zu übernehmen.

Sowohl die Grundrichter als auch der Kassationshof wiesen diese Klage ab.

Die Bestimmungen des imperialen Dekrets vom 30. Dezember 1809 bezüglich der Kirchenfabriken verpflichten die Gemeinden nur dazu die fehlenden Ressourcen der Kirchenfabrik zu übernehmen, wenn es sich bei den Verbindlichkeiten, um Lasten handelt, denen die Kirchenfabriken sich nicht entziehen dürfen, weil sie notwendig sind, um ihre wesentliche Funktion auszuüben.

(Kass., 2/02/2023, C.22.0220.F)

Ein Angeklagter hat das Recht persönlich vor Gericht zu erscheinen

Aus verschiedenen nationalen Rechtstexten und aus dem Grundsatz, dass einer Person ein fairer Prozess geboten werden muss, entspringt der Grundsatz, dass ein Angeklagter die Möglichkeit haben muss persönlich vor seinem Richter zu erscheinen, auch wenn er durch einen Anwalt begleitet wird.

Auch wenn dieses Recht nicht unbegrenzt ist, muss ein Richter einem Vertagungsantrag trotzdem immer dann stattgeben, wenn der Beschuldigte plausibel darlegt, dass er krank ist und somit nicht an der Sitzung teilnehmen kann

(Kass., 13/06/2023, P.23.0316.N)

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