Der Kassationshof präzisiert, wie die Formalitäten, die eine Gemeinde beachten muss, um eine Klage einzureichen, zu erfüllen sind.

Eine Gemeinde muss, bevor sie eine Gerichtsklage einleiten darf, verschiedene Formalitäten erfüllen. Das Gemeindekollegium muss entscheiden, dass eine Klage eingereicht wird und der Gemeinderat muss diese erlauben (es gibt einige Ausnahmen, wo das Gemeindekollegium alleine klagen darf, nämlich für Schnellverfahren, Besitzklagen, konservatorische Klagen und Handlungen, die dazu dienen Verjährungen zu unterbrechen, oder um Verwirkungen zu vermeiden). Der Kassationshof entschied nun, dass die Entscheidung des Gemeindekollegiums, die Klage einzuleiten, nicht ausdrücklich getroffen werden muss. Die Gerichte können die Beschlüsse des Kollegiums bezüglich der entsprechenden Angelegenheit analysieren und schlussfolgern, dass der Willen des Kollegiums die Klage einzuleiten aus den Beschlüssen implizit aber sicher hervorgeht (Kass., 24 Oktober 2018, P.18.0270.F).

Der Kassationshof stärkt die Rechte des Bürgers im Rahmen von Gemeindesteuern.

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Gemeinde Steuerverordnungen erlassen. Damit diese Steuerverordnung wirksam wird, muss sie veröffentlicht werden und dieser Fakt und das Datum der Veröffentlichung werden durch eine Inschrift in einem Spezialregister belegt. Diese Inschrift im Spezialregister muss am ersten Tag der Veröffentlichung der Verordnung geschehen und die Inschriften sind aufsteigend nach Veröffentlichungsdatum nummeriert. Wenn die Gemeinde es unterlässt die Inschrift zu datieren, ist es unmöglich zu prüfen, ob diese am Tag der Veröffentlichung geschah, was dazu führt, dass es unmöglich ist zu prüfen, ob die Inschrift nicht zum Zwecke geschah den Prozessausgang zu beeinflussen. In einem solchen Fall kann der Richter entscheiden, dass die Steuerverordnung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde, bzw. nicht bewiesen wird, dass dies korrekt geschehen ist und diese für nicht anwendbar erklären (Kass., 12/01/2018, F. 16.0087.F).

Staatsrat stärkt Rechte des Verwaltungsrats und des Direktionsausschusses einer Interkommunalen:

Wenn Statuten einer Interkommunalen vorsehen, dass der Verwaltungsrat zuständig ist, um Personal einzustellen, dann ist er ebenfalls ermächtigt, auch ohne dass dies ausdrücklich in den Statuten vorgesehen ist, Personal zu kündigen.

Artikel L 1523 – 18 des Kodex, welcher vorsieht, dass die generellen Regeln in Personalsachen nicht durch den Verwaltungsrat delegiert werden dürfen, impliziert nicht, dass der Verwaltungsrat die Fragen bezüglich der Einstellung und Entlassung des Personals nicht an den Direktionsausschuss delegieren darf. Diese Delegation ist Bestandteil der täglichen Geschäftsführung und somit rechtens (Staatsrat, 27. September 2016).

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