Palästinenser: Humanitäre Krise im Gazastreifen führt zu einer unfreiwilligen Aufgabe des UNRWA-Schutzes, welche die automatische Zuweisung des Flüchtlingsstatuts zur Folge hat.

Viele Palästinenser sind beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.

Wenn der palästinensische Asylantragsteller verpflichtet war, das Schutzgebiet der UNRWA zu verlassen, endet der Schutz dieser Organisation und er erhält automatisch das Flüchtlingsstatut.

Hierfür müssen zwei Bedingungen erfüllt: Einerseits muss der Antragsteller sich persönlich in einer schweren Unsicherheitssituation befunden haben und andererseits darf das UNRWA nicht in der Lage gewesen sein, seinen Schutzauftrag korrekt wahrzunehmen.

Der Rat für Ausländerstreitsachen (Entscheid Nr. 207 948 vom 21. August 2018) ist der Ansicht, dass die „humanitäre Krise“ (seltene Öffnung der Grenzposten, Sicherheitssituation, …), welche in Gaza besteht, die unfreiwillige Aufgabe des UNRWA-Schutzes mit sich bringt und demnach die automatische Zuweisung des Flüchtlingsstatutes zur Folge haben muss.

Kurden : Verweigerung des türkischen Wehrdienstes kann Asylgrund sein

Aus zwei Gründen wollte der kurdische Asylantragsteller nicht seinen Wehrdienst in der Türkei leisten: Einerseits befürchtete er, in einer Konfliktzone eingesetzt zu werden, in welcher er gegen die kurdischen Rebellen vorgehen müsse. Andererseits brachte er allgemein seinen Widerstand gegen den Krieg im Süd-Osten der Türkei zum Ausdruck.

Der Rat für Ausländerstreitsachen (Entscheid Nr. 211 533 vom 25. Oktober 2018) ist der Ansicht, dass es sich hierbei um den Ausdruck von Gründen handelt, die einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nahe kommen, so dass er als solcher durch die türkischen Behörden angesehen werden könnte.

Dem Antragsteller hätten dann – laut Berichten internationaler Beobachter – Strafverfolgung, schlechte Inhaftierungsbedingungen, Misshandlungen durch die Polizei und ein „bürgerlicher Tod“ gedroht.

Aufgrund dieser Umstände, seines ethnischen Profils (Kurde) und (geringer) politischer Aktivitäten wurde er als Flüchtling anerkannt.

Insofern nicht jede Wehrdienstverweigerung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, müssen demnach die genauen Umstände analysiert werden.

Verfassungsgerichtshof: In Belgien geborene oder vor ihrem zwölften Lebensjahr angekommene Ausländer dürfen nur im Falle von Terrorismus oder schweren Straftaten ausgewiesen werden.

In seinem Entscheid 112/2019 vom 18. Juni 2019 stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Entzug des Aufenthaltsrechts oder die Ausweisung von Ausländern, die in Belgien geboren wurden oder vor ihrem zwölften Lebensjahr in Belgien angekommen sind und sich seitdem hauptsächlich und ordnungsgemäß in Belgien aufgehalten haben, nur dann mit höherem Recht vereinbar ist, wenn dies auf Fälle terroristischer Handlungen oder sehr schwerer Straftaten beschränkt wird.

Europäischer Gerichtshof validiert neue Ausschlussgründe vom Flüchtlingsstatut

Das Genfer Flüchtlingsabkommen bestimmt, welche Personen Flüchtlinge sind. Es handelt sich um Personen, die aus berechtigten Gründen befürchten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt zu werden und nicht den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können.

Das Abkommen legt auch die Gründe fest, aufgrund derer einer solchen Person das Flüchtlingsstatut verweigert oder aberkannt werden kann.

2011 wurden auf Ebene der Europäischen Union zusätzliche Gründe festgelegt, welche es den Mitgliedstaaten erlauben, solchen Personen das Flüchtlingsstatut zu entziehen oder zu verweigern[1].

Dies ist der Fall, wenn die Person eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit darstellt, insofern sie wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde.

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Familienzusammenführung als Ehepartner : Auflösung der Ehe wegen häuslicher Gewalt

In den ersten fünf Jahren, nachdem ein Drittstaatbürger (=Ausländer, der nicht EU-Bürger ist) über eine Familienzusammenführung als Ehepartner einen Aufenthalt erhalten hat, kann das Ausländeramt überprüfen, ob die Bedingungen für die Familienzusammenführung weiterhin erfüllt sind und im Falle einer Auflösung der Ehe den Aufenthalt entziehen.

Das Aufenthaltsrecht darf jedoch nicht entzogen werden, wenn der Drittstaatangehörige nachweist, dass er Opfer häuslicher Gewalt gewesen ist.

Während der Ausländer, der mit einem sesshaftem Belgier (= Belgier, der weder im EU-Ausland gearbeitet noch gelebt hat) verheiratet war, nachweisen muss, dass er über eine Arbeit oder ausreichende Einkünfte verfügt, um ohne Sozialhilfe klarzukommen und krankenversichert ist, damit ihm der Aufenthalt nicht entzogen wird, gilt diese Bedingung nicht, wenn der Ausländer, der nicht EU-Bürger ist, zuvor mit einem anderen Drittstaatangehörigen verheiratet war.

In seinem Entscheid Nr. 17/2019 vom 7. Februar 2019 hat der Verfassungsgerichtshof diese Situation für diskriminierend erklärt.

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