Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung: Schaffung einer Einspruchsmöglichkeit gegen Entscheidung des Standesbeamten

Durch Entscheid Nr. 58/2020 vom 7. Mai 2020 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die von einer Vaterschaftsanerkennung (oder in seltenen Fällen: Mutterschafstanerkennung) betroffenen Personen die Möglichkeit haben müssen, vor Gericht zu ziehen, wenn der Standesbeamte Anerkennung des Abstammungsverhältnisses nicht beurkunden möchte, da er davon ausgeht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Zur Erinnerung: Von einer missbräuchlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses spricht man, wenn offensichtlich ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nur auf einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil abzielt.

Durch Gesetz vom 31. Juli 2020 über dringende Maßnahmen im Justizwesen, welches am 17. August 2020 in Kraft getreten ist, wurde nun eine Einspruchsmöglichkeit gegen solche Entscheidungen vorgesehen: Die Person, welche die Vaterschaftsanerkennung/Mutterschaftsanerkennung vornehmen wollte, die der Standesbeamte nicht beurkunden möchte, kann innerhalb eines Monats ab der Notifizierung vor das Familiengericht ziehen.

Bei seiner Entscheidung muss das Gericht die Interessen des Kindes vorrangig berücksichtigen.

Verfassungsgerichtshof: Geht der Standesbeamte von einer missbräuchlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses aus, müssen die betroffenen Personen vor Gericht ziehen können.

Im Jahre 2017 hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um gegen missbräuchliche Anerkennungen eines Abstammungsverhältnisses (in der Regel: missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen) vorzugehen.

Von einer missbräuchlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses spricht man, wenn offensichtlich ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nur auf einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil abzielt. Ähnlich wie bei der Bekämpfung von Scheinehen und vorgetäuschten gesetzlichen Zusammenwohnen möchte man vermeiden, dass allein deswegen Verwandtschaftsverhältnisse geschaffen werden, um einen Aufenthalt in Belgien erhalten zu können.

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Appellationshof Lüttich: Palästinensische Gebiete sind in Belgien nicht als Staat anzusehen.

In einem Entscheid vom 30. Januar 2020 (Akz. 2019/FU/20) hat der Appellationshof Lüttich die Gründe dargelegt, weswegen in Belgien die Palästinensischen Gebiete nicht als Staat anzusehen sind und Palästinenser demnach durch die Gerichte als Staatenlose anzuerkennen sind, insofern sie keine Nationalität haben.

Auch sei ggf. nicht zu prüfen, aus welchen Gründen Palästinenser das Schutzgebiet des Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) verlassen hätten.

Der Fall über den der Appellationshof Lüttich zu entscheiden hatte, betraf eine im Libanon geborene Person palästinensischer Herkunft, welche dort beim UNRWA registriert war.

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Staatsrat: Regularisierungsantrag (Art. 9bis) geeignetes Verfahren, um Staatenlosen unter gewissen Bedingungen einen Aufenthalt zu gewähren.

Bereits im Jahr 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es diskriminierend sei, einem unfreiwilligen Staatenlosen, der keinen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in einem Land erhalten kann, zu dem er eine Verbindung hat, nicht ein vergleichbares Aufenthaltsrecht wie einem Flüchtling zuzusprechen (Entscheid Nr. 1/2012).

Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Aufenthaltsrecht für Staatenlose. Die Gerichte sowie das Ausländeramt sind jedoch dazu angehalten, die bestehende Gesetzgebung so auszulegen, dass die diskriminierende Gesetzeslücke behoben werden kann.

Darauf hat der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 244.986 vom 27. Juni 2019 nochmals hingewiesen.

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