Palästinenser aus dem Gazastreifen können keinen effektiven Schutz des UNRWA genießen.

Palästinenser können unter vereinfachten Bedingungen das Flüchtlingsstatut erhalten.

Vorrausetzung ist, dass Sie den Schutz oder Beistand des Hilfswerkes der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) genossen haben, dieser Schutz oder Beistand jedoch weggefallen ist (vgl. Art. 1.D der Genfer Flüchtlingskonvention).

Aus der europäischen Rechtsprechung ergibt sich, dass dieser Schutz oder Beistand nicht freiwillig aufgegeben worden sein darf.

Hierfür müssen laut Rat für Ausländerstreitsachen zwei Bedingungen erfüllt: Einerseits muss der Antragsteller sich persönlich in einer schweren Unsicherheitssituation befunden haben und andererseits darf das UNRWA nicht in der Lage gewesen sein, seinen Schutzauftrag korrekt wahrzunehmen.

In diesen Fällen wird der betroffene Ausländer automatisch als Flüchtling anerkannt.

In seinen Entscheiden Nr. 219 546 vom 8. April 2019 und Nr. 220 747 vom 6. Mai 2019 hat der Rat für Ausländerstreitsachen nun entschieden, dass bei Palästinensern aus dem Gazastreifen, die beim UNRWA registriert waren, diese Bedingungen im Prinzip erfüllt sind, so dass ihnen das Flüchtlingsstatut zuerkannt werden muss. 

Staatsrat: Erhöhung der Bearbeitungsgebühr für Aufenthaltsanträge zwischen dem 1. März 2017 und dem 2. Januar 2019 war ebenfalls illegal.

Ausländer, welche einen Aufenthaltsantrag einreichen, müssen seit dem 1. März 2015 eine Bearbeitungsgebühr zahlen.

Durch einen Königlichen Erlass vom 14. Februar 2017 wurde die Bearbeitungsgebühr für Regularisierungsanträge aus humanitären Gründen (Art. 9bis) von 215 € auf 350 € erhöht. Außerdem wurde die Bearbeitungsgebühr für andere Aufenthaltsanträge (gewisse Familienzusammenführungen, …) von 160 € auf 200 € erhöht.

Durch Entscheid Nr. 245.403 vom 11. September 2019 hat der Staatsrat diese Erhöhung für illegal erklärt, so dass die betroffenen Personen beim Ausländeramt eine Rückerstattung - zumindest der Erhöhung - beantragen können.

Staatsrat: Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für Aufenthaltsanträge zwischen dem 1. März 2015 und 26. Juni 2016 war illegal

Ausländer, welche einen Aufenthaltsantrag einreichen, müssen seit dem 1. März 2015 eine Bearbeitungsgebühr zahlen.

Ein Königlicher Erlass, der bis zum 26. Juni 2016 anwendbar war, legte die Beträge pro Antrag fest. Zwischenzeitlich wurden im Rahmen einer neuen Gesetzgebung neue Beträge festgelegt.

Durch Entscheid Nr. 245.404 vom 11. September 2019 hat der Staatsrat diesen alten Königlichen Erlass für nichtig erklärt, so dass vom 1. März 2015 bis zum 26. Juni 2016 keine Gebühren geschuldet waren und im Prinzip eine Rückerstattung zu erfolgen hat.

Aufgrund der Argumentation des Staatsrates ist jedoch davon auszugehen, dass die neuen Beträge ebenfalls illegal sind und in den nächsten Monaten eine Annullierung erfolgt. Bis dahin müssen die entsprechenden Bearbeitungsgebühren jedoch weiterhin gezahlt werden.

Ein Einreiseverbot stellt keinen angemessenen Grund dar, um die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung zu rechtfertigen, wenn dieser eingereicht wurde, ohne das die betroffene Person zwischenzeitlich das Land verlassen hätte.

Im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Frist eines Einreiseverbotes erst zu laufen beginnt, wenn die betroffene Person das Gebiet, aus welchem sie ausgewiesen wird, effektiv verlassen hat (Ouhrami gegen Niederlande) und dass ein Antrag auf Familienzusammenführungen unter Verweis auf ein bestehendes Einreiseverbot (unter der Bedingung, dass zuvor eine Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Zusammenführenden durchgeführt wurde) abgelehnt werden kann (K.A. u.a. gegen Belgien).

Der Rat für Ausländerstreitsachen hat nun in mehreren Angelegenheiten (u.a. Entscheid Nr. 212.172 vom 9. November 2018) die Lehren aus diesen Urteilen gezogen und geschlussfolgert, dass, wenn eine Person, der zuvor ein Einreiseverbot auferlegt wurde - ohne zwischenzeitlich das Land verlassen zu haben - einen Antrag auf Familienzusammenführung einreicht, das Einreiseverbot keinen zulässigen Grund darstellt, um eine Ablehnung zu rechtfertigen.

Gängige Praxis des Ausländeramtes Regularisierungsanträge aus medizinischen Gründen (Art. 9ter) unter Bezug auf Informationen aus nicht öffentlichen Datenbanken abzulehnen, verletzt die formelle Begründungspflicht des Ausländeramtes.

Regularisierungsanträge aus medizinischen Gründen werden in der Regel zunächst durch einen Arzt des Ausländeramtes auf ihre Stichhaltigkeit geprüft. Um zu prüfen, ob eine erforderliche medizinische Behandlung im Heimatland verfügbar ist, stützen diese sich meistens auf Informationen einer Datenbank (MedCOI), welche nicht öffentlich zugänglich ist. Schlussfolgert der Arzt aufgrund dieser Informationen, dass die Behandlung im Heimatland verfügbar ist, lehnt das Ausländeramt in der Regel unter Verweis auf das Gutachten seines Arztes den Regularisierungsantrag ab.

Jede Verwaltungsentscheidung muss jedoch die Gründe aufführen, welche zu dieser Entscheidung geführt haben. Es ist erlaubt unter Verweis auf andere Unterlagen eine Entscheidung zu begründen, insofern der Antragsteller spätestens bei Übermittlung der Entscheidung Kenntnis dieser Unterlagen erhält.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Ausländeramt auf nicht öffentlich zugängliche Datenbanken bezieht, ohne den Antragsteller über deren Inhalt zu informieren, indem die Informationen aus dieser Datenbank zumindest teilweise widergegeben oder zusammengefasst werden.

Entsprechende Entscheidungen sind demnach nichtig und werden durch den Rat für Ausländerstreitsachen (Entscheid Nr. 211 356 vom 18. Oktober 2018) aufgehoben.

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