Neue Aufenthaltsregeln für ausländische Studenten

Am 15. August 2021 sind neue Regeln in Bezug auf den Aufenthalt von ausländischen Studenten in Belgien in Kraft getreten.

In der Gesetzgebung ist nun vorgesehen, was man unter Begriffen wie „Vollzeitstudium“, „Hochschulstudium“, … versteht. Die für einen Aufenthaltsantrag erforderlichen Dokumente wurden aufgelistet und es wurde präzisiert, wer einem ausländischen Studenten eine Studentenbörse oder ein Studentendarlehen erteilen kann, nämlich internationale Organisation oder nationale Behörden, eine Gemeinschaft, eine Region, eine Provinz oder eine Gemeinde oder eine Hochschuleinrichtung. Der Garantiegeber muss seinerseits Belgier sein oder über einen unbefristeten Aufenthalt verfügen.

Es wurde eine Zulässigkeitsprozedur eingeführt: Wenn der Antrag vollständig ist, erhält der ausländische Student eine Empfangsbestätigung und sein Antrag wird dem Ausländeramt übermittelt. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Empfangsbestätigung muss das Ausländeramt seine Entscheidung treffen. Mangels Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als angenommen, es sei denn es liegt ein Verweigerungsgrund vor.

In diesem Zusammenhang wurden neue Möglichkeiten vorgesehen, um den Aufenthalt zu verweigern oder zu entziehen. Dies ist nun auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder im Falle von betrügerischen Handlungen möglich sowie wenn die Bildungseinrichtung sich nicht an die Sozial-, Steuer- oder Beschäftigungsgesetzgebung hält. In solchen Fällen muss das Ausländeramt jedoch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einhalten.

Ein Ausländer, der im EU-Ausland über einen Studentenaufenthalt verfügt, kann einen Aufenthalt von Maximum 360 Tagen beantragen, um in Belgien sein Studium zu beenden.

Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums kann der ausländische Student einen Aufenthalt von maximal einem Jahr beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Erhalt des Diploms und spätestens 15 Tage vor Ablauf des Aufenthaltstitels eingereicht werden.

Europäischer Gerichtshof zu Rechtsbehelfen gegen Überstellungsentscheidungen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens

Die sog. „Dublin-III-Verordnung“ legt fest, welcher europäische Staat für die Bearbeitung eines Asylantrages zuständig ist.

Der europäische Staat, in welchem der Asylbewerber sich befindet, kann entscheiden, den Asylbewerber dem zuständigen EU-Mitgliedstaat zu überstellen.

Der betroffene Asylbewerber hat die Möglichkeit eine solche Überstellungsentscheidung vor Gericht anzufechten.

In Belgien kann eine Überstellungsentscheidung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Rat für Ausländerstreitsachen (RAS) angefochten werden. Der RAS prüft lediglich die Legalität des Überstellungsbeschlusses.

In einem Entscheid C-194/19 vom 15. April 2021 (H.A. g. Belgischer Staat) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass das Gericht im Rahmen einer solchen Prüfung die Möglichkeit haben muss, Umstände, welche nach der Überstellungsentscheidung eingetreten sind, zu berücksichtigen, wenn diese entscheidend sind, um zu bestimmen, ob die Dublin-III-Verordnung korrekt angewandt wurde, es sei denn der betroffene Asylbewerber hätte die Möglichkeit aufgrund dieser neuen Elemente einen weiteren Einspruch einzureichen.

Der Rat für Ausländerstreitsachen wird seine bisherige Praxis, bei der Legalitätsprüfung einer Überstellungsentscheidung keinen neuen Elemente zu berücksichtigen, demnach anpassen müssen.

Verfassungsgerichtshof zum Anrecht von Personen, die Belgier werden wollen, auf eine Prozesskostenvergütung

Im Rahmen einer Staatsbürgerschaftserklärung hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit ein negatives Gutachten abzugeben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Person, welche Antrag eingereicht hat, um Belgier zu werden, nicht die erforderlichen Bedingungen erfüllt.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit dieses negative Gutachten vor dem Familiengericht in Frage zu stellen.

Vor dem Verfassungsgerichtshof wurde die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung, wonach der Antragsteller, wenn das negative Gutachten durch das Gericht aufgehoben wird, kein Anrecht auf eine Prozesskostenvergütung zu Lasten der Staatsanwaltschaft hat, verfassungskonform ist.

In einem Entscheid Nr. 72/2021 vom 20. Mai 2021 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer solchen Prozedur als Gegenpartei gilt und demnach, wenn sie unterliegt, zu einer Prozesskosten verurteilt werden kann.

Staatsrat zu Familienzusammenführungen mit einem sesshaften Belgier: Einkommensgarantie für Betagte darf nicht als Existenzmittel berücksichtigt werden

Durch Entscheid Nr. 249.844 vom 16. Februar 2021 hat der Staatsrat, in vereinigten Kammern, entschieden, dass bei einer Familienzusammenführung mit einem Belgier, der nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, die Einkommensgarantie für Betagte nicht als Existenzmittel berücksichtigt werden darf, da es sich um eine Form der Sozialhilfe handeln würde.

Zuvor hatte der Rat für Ausländerstreitsachen, ebenfalls in vereinigten Kammern, entschieden, dass die Einkommensgarantie für Betagte als Existenzmittel berücksichtigt werden darf, da sie als solche im Gesetz nicht unter den ausgeschlossenen Existenzmitteln genannt würde (Entscheid Nr. 232.987 vom 21. Februar 2020). Dieser Entscheid wurde demnach durch den Staatsrat kassiert.

Zur Erinnerung: Wird eine Familienzusammenführung mit einem (volljährigen) Belgier beantragt, der nie im EU-Ausland gelebt oder gearbeitet hat, muss nachgewiesen werden, dass dieser über stabile, ausreichende und regelmäßige Existenzmittel verfügt.

Der Staatsrat ist also – entgegen der bisherigen Auffassung des Rates für Ausländerstreitsachen – der Ansicht, dass die Einkommensgarantie für Betagte bei der Bestimmung dieser Existenzmittel nicht berücksichtigt werden darf.

EGMR: Belgische Einspruchsmöglichkeiten gegen Beschlüsse einen Ausländers im Hinblick auf dessen Ausweisung festzuhalten können sich als ineffektiv erweisen.

Ausländer können im Hinblick auf ihre Ausweisung in einem geschlossenen Zentrum festgehalten werden. Gegen einen Festhaltungsbeschluss des Ausländeramtes bestehen Einspruchsmöglichkeiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Einspruchsmöglichkeiten sich in Belgien als unzureichend effektiv erweisen können.

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