Ein Arbeitgeber ist auch dann zivilrechtlich haftbar für den Fehler seines Arbeitnehmers, wenn das Opfer ein anderer Arbeitnehmer ist.

Artikel 1384, Absatz 3 des ZGB verfügt, dass ein Arbeitgeber haftbar ist für die Fehler, die sein Arbeitnehmer, in Ausführung des Arbeitsverhältnisses, gegenüber einer Drittperson begeht.

In einer Angelegenheit, die der Kassationshof zu beurteilen hatte, hat ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer auf einer Baustelle angefahren.  Die Versicherung, die das Baustellenfahrzeug versichert, hat das Opfer entschädigt und dann eine Subrogationsklage gegen den Arbeitgeber eingeleitet.  Sie warf auf, dass der Arbeitgeber, der auf Basis der eben genannten gesetzlichen Bestimmung verantwortlich für den Fehler seines Arbeitnehmers ist, die Ausgaben, die sie für das Opfer des Unfalls hat tätigen müssen, übernehmen muss.

Der Arbeitgeber warf auf, dass Artikel 1384, Absatz 3 des Zivilgesetzbuches nicht greift, wenn der Fehler durch einen Arbeitnehmer einen Schaden an einem anderen Arbeitnehmer hat entstehen lassen, weil es sich hierbei nicht um eine Drittperson handelt.

Der Kassationshof sah dies anders.

Er entschied, dass der Arbeitgeber verantwortlich ist für den Fehler seines Arbeitnehmers, auch wenn das Opfer dieses Fehlers ein anderer Arbeitnehmer ist (Kass., 7/02/2020, C.19.0309.F).

COVID-19: Die Kündigungsfrist läuft nicht während einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund von Corona.

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen möchte, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen: Eine davon ist die Entlassung des Arbeitnehmers mittels Ableistung einer Kündigungsfrist.

Während dieser Frist, deren Länge aufgrund des Dienstalters bestimmt wird, erbringt der Arbeitnehmer weiterhin seine Arbeitsleistungen, für die er von seinem Arbeitgeber wie gewohnt entlohnt wird.

Die Kündigungsfrist läuft jedoch nicht in gewissen Situationen, in denen keine Arbeitsleistungen erbracht werden müssen (z.B. Jahresurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, …).

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Der Kassationshof präzisiert den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers im Falle einer Belästigungsklage.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass ein Arbeitnehmer, der eine Belästigungsklage eingereicht hat, einen gewissen Kündigungsschutz genießt.

Ein Arbeitgeber darf demnach einem Arbeitnehmer, der eine Belästigungsklage eingereicht hat, nicht kündigen, es sei denn wegen Gründen, die unabhängig von der Anzeige sind. 

Die Frage, die sich stellte, war, ob eine Vertragsauflösung nur verboten ist, weil der Arbeitnehmer eine Belästigungsklage eingereicht hat, oder ob die Auflösung des Arbeitsvertrages auch mit den Fakten begründet werden kann, die Anlass zu dieser Anzeige gegeben haben.

Der Kassationshof ist der Ansicht, dass das Kündigungsverbot nur darauf beschränkt ist, dass es dem Arbeitgeber verboten ist den Vertrag aufzulösen, weil der Arbeitnehmer eine Belästigungsklage eingereicht hat.

Die Kündigung darf sehr wohl durch Fakten, die im Rahmen der Belästigungsklage erwähnt wurden, gerechtfertigt werden (Kass., 20/01/2020, S.19.0019.F).

Keine Gnadenfristen im Falle des Einbehaltens der Sozialleistungen

Wenn eine Person zu Unrecht Sozialleistungen empfangen hat, müssen diese grundsätzlich von der Sozialleistungsbehörde zurückgefordert werden.  Das Gesetz sieht vor, dass die Sozialleistungsbehörde, um die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuerhalten, 10% von den weiteren Zahlungen abhalten kann und, wenn der Sozialversicherte von dieser Behörde kein Geld mehr bekommt, kann sie sich an ihren Nachfolger wenden und diesen auffordern, die 10% einzubehalten.

Im Verpflichtungsrecht gibt es eine Bestimmung (Artikel 1244 ZGB), die es dem Schuldner erlaubt, das Gericht zu bitten, Zahlungsfristen vorzusehen.  Nun stellt er sich die Frage, ob ein Gericht Zahlungsfristen gewähren darf, die dazu führen, dass die Person, die zu Unrecht Sozialleistungen erhalten hat und diese zurückzahlen muss, weniger als 10% pro Monat abgehalten bekommt.  Der Kassationshof hat geurteilt, dass dies nicht der Fall ist.  Die Sozialleistungsbehörde muss die 10% abziehen können und die Gerichtsbarkeit darf keine großzügigeren Fristen einräumen (Kass., 16/12/2019, S. 19.0046.F).

Soziale Sicherheit: Betrügerischer Anschluss ist unabhängig vom Verhalten des Arbeiters.

Wenn eine Person für eine Andere arbeitet, kann dies, ungeachtet einiger anderer Möglichkeiten, eigentlich nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines selbstständigen Verhältnisses sein.  Zu Beginn der Zusammenarbeit müssen die Parteien die Natur der Zusammenarbeit definieren.

Wenn Sie davon ausgehen, dass ein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim Landesamt für soziale Sicherheit anmelden.  Wenn die Parteien davon ausgehen, dass es sich um ein Selbstständigenverhältnis handelt, dann muss der Selbstständige sich der sozialen Sicherheit für Selbstständige unterwerfen.

Es kommt schon mal vor, dass Personen, die eigentlich kein wirkliches Arbeitsverhältnis haben, sich bewusst der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer unterwerfen, weil aus diesem System gewisse Vorteile entstehen, die Selbstständige nicht haben.

Wenn ein Arbeiter betrügerisch der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer angeschlossen worden ist, kann das Landesamt für soziale Sicherheit 7 Jahre zurückgehen, um diesen betrügerischen Anschluss rückgängig zu machen.  Die Frage, die der Arbeitsgerichtshof Brüssel zu bewerten hatte, war, ob es dabei eine Rolle spielt, ob der Arbeiter an dem Betrug beteiligt war oder nicht.  Der Arbeitsgerichtshof Brüssel war der Ansicht, dass, insofern der Betrug nur beim Arbeitgeber vorlag und nicht beim Arbeiter, das Landesamt für soziale Sicherheit den Rauswurf aus der Sozialsicherheit nicht wegen einem ursprünglich betrügerischen Anschluss aussprechen durfte.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung annulliert.  Die einzige Frage, die bewertet werden muss, ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer betrügerisch bei der sozialen Sicherheit angemeldet hat und wenn dies der Fall ist, kann das Landesamt für soziale Sicherheit 7 Jahre zurückgehen, um den Anschluss rückgängig zu machen (Kass., 16/12/2019, S. 18.0068).

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