Die Zahlungen der Krankenkasse müssen von der Entschädigung des Unfallopfers abgezogen werden, selbst wenn die Krankenkasse keine Forderung gestellt hat.

Opfer eines Unfalls erhalten häufig von der Krankenkasse ab einem gewissen Zeitraum, Krankengeld und Invalidengeld.

Das Unfallopfer kann seinen Schaden beim Unfallverursacher geltend machen.  Ein Unfallopfer kann jedoch einen Schaden nicht zweimal geltend machen.  Demnach entsprach es schon immer der Rechtsprechung des Kassationshofes, dass, wenn die Krankenkassen entsprechende Rückforderungen bezüglich der Beträge, die Sie auszahlen beim Unfallverursacher geltend machen, dieser diese Beträge von den entsprechenden Entschädigungsposten, die an das Unfallopfer zu zahlen sind, abziehen kann.

Die Frage, die sich jedoch stellte, ist, ob ein Unfallverursacher die Zahlungen, die eine Krankenkasse an das Unfallopfer gezahlt hat, auch dann abziehen kann, wenn die Krankenkasse nie eine Rückforderung gestellt hat.

Der Kassationshof hat entschieden, dass dies der Fall ist.  Demnach kann ein Unfallverursacher in jedem Fall fordern, dass die Entschädigung, die das Unfallopfer erhält, um die Beträge reduziert werden, die von der Krankenkasse ausgezahlt worden sind.  Diese Reduzierung entspricht nur den Entschädigungsposten, die dazu dienen den gleichen Schaden zu entschädigen, wie der, der durch die Zahlung der Krankenkasse betroffen ist (Kass., 22/01/2020, P.19.0967.F/).

Kassationshof : Überwachsende Äste – ein Beibehaltungsrecht (Servitude oder Gerechtsame) kann nicht ersessen werden.

Das Gericht Erster Instanz von Nivelles entschied, dass der Eigentümer eines Grundstücks, von seinem Nachbarn nicht verlangen dürfe, dass dieser die Äste, die zu ihm herübergewachsen sind, wegschneidet, weil diese Situation schon mehr als 30 Jahre angedauert hat, sodass der Nachbar ein Recht ersessen hat, dass seine Äste über die Grenze zum Nachbarn wachsen dürfen.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung annulliert, indem er darauf hinwies, dass Artikel 37, Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzbuches vorsieht, dass das Recht herüberwachsende Äste nicht zurückzuschneiden nicht ersessen werden kann (Kass., 3/01/2020, C.19.0171.F).

Eine Verkaufspreiserhöhung verlangt das Einverständnis des Verkäufers.

Ein Käufer und ein Verkäufer haben sich darüber verständigt, zu welchem Preis die Immobilie des Verkäufers verkauft werden sollte.

Die Frage, die sich in dem Streitfall stellte, der vor dem Kassationshof verhandelt wurde, war, ob der Verkäufer, der den Kaufpreis erhält, automatisch mit der Zahlung eines höheren Kaufpreises einverstanden sein muss, oder diesbezüglich sein Einverständnis geben muss.

Der Kassationshof urteilte, dass der Verkäufer mit dem höheren Kaufpreis einverstanden sein muss und man nicht davon ausgehen kann, dass, wenn ein Verkäufer damit einverstanden war, dass seine Immobilie zu einem niedrigeren Kaufpreis verkauft wurde, er automatisch den höheren Preis akzeptieren muss (04/10/2019, C.18.0414.F).

Das Zwangsgeld ist geschuldet, auch wenn der Verurteilte, was die Ausführung des Urteils angeht, fehlerlos war.

In verschiedenen Rechtsmaterien (siehe Art. 1385 bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches) kann der Richter die Ausführung seines Urteils mit einem Zwangsgeld versehen. Dies bedeutet, dass die verurteilte Partei, die Verurteilungen innerhalb einer gewissen Frist, die durch den Richter festgelegt wird, ausführen muss und, wenn sie dies nicht tut, muss sie eine Geldsumme zahlen, entweder pro Tag Verspätung, pro Verstoß, usw.

Vor dem Kassationshof wurde die Frage debattiert, ob der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung entgehen kann, wenn er belegen kann, dass er keinen Fehler begangen hat, der dazu geführt hat, dass die Verurteilung nicht innerhalb der gewährten Frist ausgeführt wurde.

Der Kassationshof verneinte dies. Der Umstand, dass ein Verurteilter keinen Fehler begangen hat, kann ihn nicht davon entbinden, dass er das Zwangsgeld zahlen muss (Kass. 13/09/2019, C.18.0556.F).

Der Kassationshof definiert den Begriff „Adresse„ in Bezug auf verfahrenseinleitende Dokumente (Vorladung, Antrag, Berufung usw.).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes verfahrenseinleitende Dokument die Adresse des Antragstellers, bzw. des Klägers enthalten muss. Der Appellationshof Lüttich war mit der Frage befasst, ob eine Referenzadresse, wie man sie unter gewissen Voraussetzungen zum Beispiel beim ÖSHZ erhalten kann, ausreichend ist. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist und hat die Berufung der Partei, die nur eine Referenzadresse angegeben hat, abgewiesen. Der Kassationshof hat dieses Urteil aufgehoben. Wenn einer Person also offiziell eine Referenzadresse zugeteilt wurde, reicht es wenn diese auf dem verfahrenseinleitenden Dokument vermerkt wird. (Kass., 18. Oktober 2018, C.17.0610.F).

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