Die Risiken der verkauften Sache folgen der Eigentumsübertragung

Wenn ein Verkäufer einem Käufer einen Gegenstand verkauft, gilt grundsätzlich, dass ab dem Zeitpunkt, an dem die Parteien sich geeinigt haben, das Eigentum an den Käufer übertragen wird, ungeachtet der Tatsache, ob der Gegenstand schon zu Händen des Käufers geliefert wurde.

Daraus resultiert, dass der Käufer auch die Risiken, die mit der verkauften Sache verbunden sind, ab diesem Zeitpunkt erhält.  Wenn die verkaufte Sache zum Beispiel durch ein unvorhersehbares Feuer vernichtet wird, wird dies zu Lasten des Käufers sein.

Vertraglich kann man den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, abweichend von dem eben genannten Prinzip, festlegen.  Wenn dies der Fall ist, dann werden die Risiken auch erst zu diesem Zeitpunkt übertragen, es sei denn der Vertrag regelt diese Frage anders (Kass., 29/05/2020, C.19.0292.F).

Verfassungsgerichtshof weist Klagen gegen die neue Mietgesetzgebung ab.

Am 15. März 2018 verabschiedete die Wallonische Region ein Dekret über den Wohnmietvertrag.

Im Rahmen der Zuständigkeitsübertragungen, die stattgefunden haben, ist die Deutschsprachige Gemeinschaft nun für diese Gesetzgebung zuständig.

Insofern die Deutschsprachige Gemeinschaft die Fragen, die vor dem Verfassungsgerichtshof geklärt wurden, noch nicht verändert hat, gilt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für die Mietverträge in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die klagenden Parteien warfen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung auf, die es dem Vermieter erlaubt verschiedene Informationen vom Mieter zu verlangen.

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Der Schadensersatz für das Opfer darf nicht von hypothetischen Veränderungen, die in der Zukunft nach dem Unfall stattfinden abhängen.

Das Opfer eines Verkehrsunfalls unterzog sich einer gerichtlichen Expertise. Der Gerichtsexperte konsolidierte den Fall am 01/10/2010 mit einer definitiven persönlichen Unfähigkeit in Höhe von 15%. Im Rahmen des Berichts dachte der Experte an, dass irgendwann eine Prothese in die Hüfte eingebaut werden könnte, woraufhin der Entscheid feststellte, dass der Schaden sich in der Zukunft gegebenenfalls noch verändert könnte und dass die Anbringung einer Prothese einen Einfluss auf den Schaden haben könnte, sodass die Dauerschäden zum jetzigen Zeitpunkt nicht statisch und konstant seien.

Aus diesem Grund verweigerte der Appellationshof Lüttich dem Opfer die Kapitalisierung seines Schadens.

Der Kassationshof entschied, dass das Gericht nur dann eine Pauschale anwenden kann, wenn es begründet, warum die Entschädigungsmethode, die vom Opfer vorgeschlagen wird, nicht angenommen werden kann und wenn er feststellt, dass es eine Unmöglichkeit gibt den Schaden anders als durch eine Pauschale festzulegen.

Diese Gründe müssen rechtmäßig sein.

In diesem Fall, in dem das Opfer die Kapitalisierung vorgeschlagen hat, hat das Gericht diese abgewiesen und den dauerhaften persönlichen Unfähigkeitsschaden durch eine Pauschale entschädigt, weil der Schaden in Zukunft noch variieren könnte. Die Entscheidung wurde vom Kassationshof kassiert, insofern das Gericht sicher sein muss, dass der Schaden fluktuiert, um die Kapitalisierungsmethode auszuschließen. Hypothetische Fluktuationen reichen nicht aus (Kass., 28/02/2020, C. 19.0358.f, siehe auch Kass., 19/02/2020, P. 19.109.f für ein Beispiel eines rechtmäßigen Ausschlusses einer Kapitalisierung).

Erweiterterte Befugnisse des Standesbeamten für Berichtigungen, Abänderungen und Annulierungen von Standesamtsurkunden

Wenn eine Personenstandsurkunde (Beispiele: Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, …) fehlerhaft ist, hängt es von der Art des Fehlers ab, ob die Urkunde durch den Standesbeamten oder das Familiengericht berichtigt werden muss.

Der Gesetzgeber (1) hat in diesem Zusammenhang die Zuständigkeiten des Standesbeamten erweitert, so dass es weniger häufig notwendig sein wird, vor Gericht zu ziehen und Berichtungen schneller vollzogen werden können.

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Landpachtverträge : Das Vorhandensein einer Städtebaugenehmigung ist keine Voraussetzung um das Vorkaufsrecht des Pächters zu hemmen.

Wenn ein Verpächter das Land, das Gegenstand eines Landpachtvertrages ist, verkaufen möchte, hat der Pächter, in der Regel, ein Vorkaufsrecht.  Vereinfacht ausgedrückt, muss dem Pächter eigentlich gestattet werden den Grund und Boden zu denselben Bedingungen zu kaufen, wie der interessierte Käufer.

Artikel 52, 7° des Gesetzes über die Landpachtverträge sieht vor, dass dieses Vorkaufsrecht dem Pächter nicht gewährt wird, wenn die zu verkaufende Parzelle Bauland ist. 

Ein Pächter befasste den Kassationshof mit der Frage, ob das Vorkaufsrecht nur dann wegfällt, wenn für das Bauland schon ein Städtebaugenehmigung bezüglich eines spezifischen Projekt vorliegt.  Der Kassationshof hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist.  Damit der Verpächter, dem Pächter das Vorkaufsrecht verweigern kann, reicht es, dass die zu verkaufende Parzelle Bauland ist (Kass., 24/01/2020, C.19.0189.F).

N.B. Das Gesetz sieht vor, dass der Verpächter zu jedem Zeitpunkt einen Landpachtvertrag beenden kann, wenn er Inhaber einer Baugenehmigung ist.  Wenn der Verpächter den Landpachtvertrag also beenden möchte, muss er nicht nur Bauland haben, sondern auch in Besitz einer Städtebaugenehmigung sein!

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