Wenn eine Person, die wegen einem Umweltvergehen eine Geldstrafe bezahlen muss dagegen Einspruch einlegt, ist die Kontrolle des Gerichtes umfassend. Es handelt sich nicht nur um eine pure Legalitätsprüfung. Das Gericht muss somit prüfen, ob die Prozedur zur Verhängung der Geldstrafe rechtmäßig war, ob das Umweltvergehen zulasten dieser Person belegt ist und, welche Strafe für dieses Umweltvergehen angemessen ist. Selbst wenn Geldstrafe, die der sanktionierende Beamte auferlegt hat legal ist, weil sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, kann das Gericht eine andere Strafe wählen. Das einzige was der Richter nicht darf ist, wenn das Vorgehen belegt ist, keine Strafe auszusprechen. Dies darf nur der sanktionierende Beamte (Kass., 21/03/2018, P.17.0499.F).
Kassationshof fällt Grundsatzurteil bezüglich der einforderbaren Prozesskosten durch den sanktionierenden Beamten bei umweltrechtlichen Geldstrafen.
Wenn der sanktionierende Beamte der wallonischen Region wegen eines Verstoßes gegen die Umweltgesetzgebung jemandem eine Geldstrafe auferlegt und diese gerichtlich angefochten wird, darf der sanktionieren Beamte, wenn er den Prozess gewinnt, keine Prozesskostenvergütung erhalten (Kass., 11/04/2018, P. 18.0114.F).
Mieten, die nur durch eine Verletzung der Urbanismusbestimmungen erzielt werden konnten, können beschlagnahmt werden.
Der Kassationshof entschied, dass, wenn eine Person in einem Haus Wohnungen hinzugefügt hat, ohne die entsprechende Städtebaugenehmigung erhalten zu haben, dann hat er eine Straftat begangen und die Vermögensvorteile, die hieraus resultieren, können beschlagnahmt werden. Der Richter kann somit die Beschlagnahmung der erhaltenen Mieten für die Wohnungen, für die keine Städtebaugenehmigung vorlag anordnen (Kass., 28/02/2018, P.17.0500.F).
Der wallonische Gesetzgeber verdeutlicht welche Gesetzgebung bei Raumordnungsverstößen anzuwenden ist, wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzbuches bezüglich der räumlichen Entwicklung (Codt) festgestellt wurden.
Durch ein Dekret vom 15. März 2018, welches den Artikel D.VII.26 des (GRE – Codt) ersetzt entscheidet die Wallonische Region, dass die Protokolle, die vor dem Inkrafttreten der neuen Raumordnungsgesetzgebung dem Prokurator des Königs notifiziert wurden, auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen bearbeitet werden, die in Kraft waren, als das Protokoll notifiziert wurde. Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, was die Definitionen des Straftatbestandes, das Ausmaß der Strafen und verschiedene Prozedurbestimmungen angeht (Staatsblatt, 13/04/2018).
Staatsrat validiert theoretische Berechnungen bezüglich des Windaufkommens in einer Region bezüglich der Betreibung eines Windparks.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen muss die Behörde, die einen Windpark genehmigt dem Windaufkommen in der Region, wo der Windpark geplant ist, Rechnung tragen. Die Stadt Roeulx, die sich gegen die Errichtung eines Windparks durch die AG ASPIRAVI wehrte und den entsprechenden Genehmigungserlass angefochten hat, machte geltend, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden kann, solange das effektive Windaufkommen nicht dort, wo der Windpark geplant ist, festgestellt worden ist. Der Staatsrat urteilte, dass eine effektive Feststellung des Windaufkommens nicht notwendig ist. Nachvollziehbare, theoretische Berechnungen, die auf korrekten Prämissen fußen, können demzufolge ausreichend sein (Staatsrat 12. Oktober 2017, n° 239.384).