EuGH: Antrag auf Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes darf nicht deswegen abgelehnt werden, weil dieses zwischenzeitlich volljährig geworden ist.

Der Zeitpunkt der Einreichung eines Antrages auf Familienzusammenführung ist ausschlaggebend, um zu bestimmen, ob es sich um den Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines minderjährigen Kindes oder einer volljährigen Person handelt.

Wird ein Kind, das bei Antragstellung minderjährig war, im Laufe des Verfahrens volljährig, hat dies keine Auswirkungen auf die weitere Bearbeitung seines Antrages auf Familienzusammenführung: Der Antrag auf Familienzusammenführung muss durch die Behörden (Ausländeramt) weiterhin als Antrag eines minderjährigen Kindes angesehen und nach den entsprechenden Regeln bearbeitet werden.

Nur so könne sichergestellt werden, dass der Erfolg eines Antrages auf Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes nicht vom Verhalten der Behörden, bzw. der Verfahrensdauer abhänge.

Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 2. Juli 2020 (Rs. C-133/19, C-136/19 und C-137/19) entschieden.

Im Falle einer Ablehnung des Antrages auf Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes bestehe außerdem das Recht, diese Entscheidung vor Gericht (Rat für Ausländerstreitsachen) in Frage zu stellen, selbst wenn die betroffene Person zwischenzeitlich volljährig geworden sei.

Das Gerichtsverfahren müsse zudem fortgeführt werden, wenn der Antragsteller im Laufe des Gerichtsverfahrens volljährig wird.

Sollte es zu einer Nichtigkeitserklärung (Annullierung) der Ablehnungsentscheidung des Ausländeramtes durch das Gericht kommen, müsse der Antrag nämlich weiterhin wie der Antrag eines Minderjährigen bearbeitet werden, auch wenn der Antragsteller zwischenzeitlich volljährig ist. Mit andren Worten: Der ursprünglich beantragte Aufenthalt (als minderjähriges Familienmitglied) könne immer noch gewährt werden.

Das belgische Ausländeramt und der Rat für Ausländerstreitsachen, welche dies bisher anders sahen, werden ihre bisherige Vorgehensweise anpassen müssen.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist nun für die Raumordnungs- und Städtebaugesetzgebung in den neun deutschsprachigen Gemeinden zuständig.

Am 1. Januar 2020 hat die Deutschsprachigen Gemeinschaft die Zuständigkeit für den Städtebau und die Raumordnung im deutschen Sprachgebiet (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren, St. Vith) übernommen. 

In einer ersten Phase wird die zuvor durch die Wallonische Region ausgearbeitete Gesetzgebung, sprich das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, weiterhin anwendbar sein.

Bereits zum aktuellen Zeitpunkt wurden jedoch Anpassungen der bestehenden Gesetzgebung vorgenommen.[1]

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Der Verfassungsgerichtshof kippt die flämische Regelung bezüglich der Begrenzung der Einspruchsmöglichkeit gegen Urbanismus- und Umweltgenehmigungen

Der flämische Gesetzgeber hat ein Dekret verabschiedet, welches, auch wenn es verschiedene Ausnahmen gab, die Einspruchsmöglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit gegen die Städtebaugenehmigungen und gegen die Umweltgenehmigungen nur dann zuließ, wenn man im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens eine Stellungnahme zum Projekt abgegeben hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen des flämischen Dekrets, welches die Einspruchsmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit der Bedingung unterworfen hat, dass der Einspruchskläger im Rahmen eines öffentlichen Untersuchungsverfahrens schon Stellung bezogen hat, annulliert (VGH., 14/03/2019, n° 46/2019).

Der Verfassungsgerichtshof validiert die pauschale Einschätzung eines Wertverlustes, der durch eine Änderung eines Raumordnungsplans entsteht.

Wenn ein Grundstück, dass sich ursprünglich in einer bebaubaren Zone befand, durch eine Abänderung eines Raumordnungsplans diese Eigenschaft verliert, steht dem Eigentümer eine Entschädigung zu. In der flämischen Region entspricht diese Entschädigung jedoch nicht dem realen Wertverlust (In der Wallonie übrigens auch nicht). In der Tat wird der Ursprungswert des Grundstücks auf eine Weise ermittelt, die nicht unbedingt dem Ursprungswert entspricht und, die Wertentwicklung zwischen der Anschaffung des Gutes und der Planänderung wird den Indexschwankungen angepasst, ohne irgendwelche andere Faktoren zu berücksichtigen. Schließlich erhält das „Opfer“ dieser städtebaulichen Maßnahme auch nur 80 % des ermittelten Wertverlusts. Durch seinen Entscheid vom 7. Juni 2018 (66/2018) entschied der Verfassungsgerichtshof, dass diese Gesetzgebung nicht gegen die Art. 10 und 11 der Verfassung verbunden mit Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention verstößt (Staatsblatt, 12/11/2018).

Urbanismusvergehen: Wiedergutmachung und Reparaturmaßnahmen. Der Kassationshof präzisiert die Verpflichtungen der Gerichte.

Wenn weder der delegierte Beamte noch das Gemeindekollegium eine Reparaturmaßnahme beantragt haben, darf das Gericht sich nicht an diese Parteien wenden, um zu erfragen, welche der drei gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sie wünschen. In einem solchen Fall darf die geschädigte Partei jedoch vor Gericht die Durchführung einer Reparaturmaßnahme beantragen.

Wenn keine Instandsetzungsmaßnahme beantragt wird, darf das Gericht nicht von Amtswegen eine solche anordnen, auch wenn die Situation, die zur strafrechtlichen Verurteilung führte dann erhalten bleibt (Kass., 05/09/2018, P. 17.1175.F).

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