Eigenhändiges Testament: Die Unterschrift als entscheidender Beweis des Testierwillens

In einem aktuellen Urteil vom 20. März 2026 (Az. C.24.0155.F) hat der Kassationshof grundlegende Klarstellungen zur Gültigkeit eigenhändiger Testamente getroffen.

 

Der Fall betraf ein mit Bleistift verfasstes Dokument, das von den Erben als bloßer „Entwurf“ angefochten wurde.

 

Die Vorinstanz hatte das Testament für nichtig erklärt, da sie trotz Vorhandenseins einer Unterschrift an der endgültigen Absicht des Verstorbenen zweifelte – unter Verweis auf den informellen Charakter und Schreibfehler im Text.

 

Der Kassationshof hat diese Entscheidung aufgehoben.

Das Gericht stellte klar:

 

  • Gemäß Artikel 970 des (alten) Zivilgesetzbuches ist ein Testament gültig, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben ist.
  • Die Unterschrift ist das gesetzliche Mittel, um die Billigung des Inhalts durch den Erblasser zu bestätigen.
  • Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, dürfen Richter keine zusätzlichen Anforderungen (wie eine besondere „Kohärenz“ oder Formstrenge) aufstellen, um den Testierwillen in Frage zu stellen.

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