Eine Katze auf der Fahrbahn rechtfertigt keine Vollbremsung

Artikel 10.2 der Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht, durch plötzliches Bremsen, die normale Fahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers behindern darf, es sei denn diese Aktion wäre aus Sicherheitsgründen notwendig.

 Der Kassationshof hat ein Urteil bestätigt, welches festgehalten hat, dass eine Katze, die über die Fahrbahn läuft, kein Sicherheitsgrund im Sinne des Artikels 10.2 der Straßenverkehrsordnung ist. 

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