In Anwendung des Artikels 22sexies 1, 1. Absatz der Straßenverkehrsordnung dürfen in Fußgängerzonen sich nur Fußgänger fortbewegen.
Artikel 22sexies 1, Absatz 2, 1°, f sieht eine Ausnahme vor, für Unternehmen, die Geschäfte beliefern, die sich in der Fußgängerzone befinden.
Diese Ausnahme gilt nur, wenn das Fahrzeug ein Fahrzeug des Unternehmens ist, das sich in der Fußgängerzone befindet und Produkte liefert, die für die Hauptaktivität des Unternehmens notwendig sind. Wenn ein Lieferant des Unternehmens, das sich in der Fußgängerzone befindet, und nicht das Unternehmen selbst, die Lieferung vornimmt, stellt dies eine Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung dar.
(Kass., 4/12/2023, C.23.0214.N)